24. März 2023 Europabrief

GdW Europabrief 04/2023

Revision der Energieeffizienzrichtlinie

Am 10. März 2023 haben der EU-Rat und das Europäische Parlament eine Einigung über die Revision der Energieeffizienz-Richtlinie erzielt. Das wichtigste Ergebnis für die Wohnungswirtschaft in Deutschland ist, dass eine Ausnahme erreicht werden konnte für den sozialen Wohnungsbau hinsichtlich der 3%-Sanierungsverpflichtung für Gebäude der öffentlichen Hand. Damit gibt es zwei Sicherheitsnetze für den sozialen und bezahlbaren Wohnungsbau: Zum einen die Ausnahme des sozialen Wohnungsbaus auf Entscheidung des Mitgliedstaats und zum anderen die Definition der öffentlichen Wohnungsunternehmen in Deutschland als privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen, die nicht der öffentlichen Vergabe unterliegen.
Die Ergebnisse im Einzelnen:
Das Gesamtziel für die Energieeffizienz wurde auf 11,7 % festgelegt im Vergleich zum Basisjahr 2020 (anstelle von 13% Kommissionsvorschlag REPowerEU, 9% EU-Rat und 14,5% EP).
Das Parlament hat jedoch individuelle nationale Ziele festgelegt, die als Richtwerte gelten sollen und in die nationalen Energie- und Klimapläne (NECP) der Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollen.
Die jährlichen Energieeinsparungen der Mitgliedstaaten sollen zwischen 2024 und 2030 durchschnittlich 1,49 % betragen. Bis Ende 2025 werden sie auf 1,3 % festgelegt und müssen bis Ende 2030 schrittweise auf 1,9 % steigen.
Was den öffentlichen Sektor betrifft, wie oben beschrieben, muss dieser nun seinen Endenergieverbrauch um 1,9 % pro Jahr senken, und mindestens 3 % der öffentlichen Gebäude pro Jahr renovieren. Dabei müssen die Mitgliedstaaten bei der Renovierung die Kostenwirksamkeit und die technische Durchführbarkeit berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können den sozialen Wohnungsbau von der Renovierungsverpflichtung ausnehmen, wenn die Renovierung nicht kostenneutral ist oder zu Mieterhöhungen führt, die nicht durch Energieeinsparungen kompensiert werden können. Dieser Punkt ist insbesondere für die öffentliche Wohnungsunternehmen in Deutschland relevant, da die Kosten für die energetische Sanierungen nicht vom Staat übernommen werden.
Aber auch die Unternehmen werden aufgefordert, ihren Energieverbrauch zu senken. Unternehmen, die mehr als 85 TJ des jährlichen Energieverbrauchs verbrauchen, müssen ein Energiemanagementsystem einführen. Andernfalls müssen sie sich einem Energieaudit unterziehen, wenn ihr Jahresverbrauch 10 TJ übersteigt. Zum ersten Mal wird auch ein Berichtssystem über die Energieleistung großer Rechenzentren eingeführt.
Darüber hinaus einigten sich die Verhandlungsparteien darauf, dass lokale Fernwärme- und Fernkältenetze in Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern von den Mitgliedstaaten gefördert werden sollen.
Außerdem enthält der Text erstmals eine europäische Definition von „Energiearmut“. Die Mitgliedstaaten sollen Energieeffizienzmaßnahmen für von Energiearmut betroffene Menschen priorisieren. Dazu gehört beispielsweise die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen für technische und finanzielle Unterstützung sowie von außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen.
Weiterhin sollen Mitgliedstaaten umweltfreundliche Finanzierungsprogramme und Kreditprodukte fördern, die die Energieeffizienz unterstützen, und sicherstellen, dass die Finanzinstitute diese auf breiter Basis und ohne Diskriminierung anbieten.

Der revidierte Text liegt uns noch nicht vor und wird erst nach der förmlichen Annahme durch Rat (Mitgliedstaaten) und Europäischem Parlament im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611