20. Dezember 2021 Europabrief

GdW Europabrief 16/2021

Überarbeitung der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds

Die Europäische Kommission bereitet eine Überarbeitung der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vor, um die Nutzung dieser Instrumente in der Europäischen Union zu fördern.
Die Verordnung gibt einen Rahmen und ein europäisches Label vor, das es professionellen und privaten Anlegern ermöglicht, in langfristige Projekte wie Verkehrs- oder soziale Infrastruktur, Immobilien und KMU-Finanzierung zu investieren.
Die Kommission hat allerdings festgestellt, dass die Vorteile von ELTIF durch die restriktiven Fondsvorschriften und die Zugangshindernisse für Kleinanleger beeinträchtigt werden: Nach fünf Jahren sind erst 57 ELTIF-Fonds in der EU eingerichtet worden.
Nun wird die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation vorschlagen, den Umfang der zulässigen Vermögenswerte und Anlagen zu erweitern.
Zu diesem Zweck wird sie vorschlagen, dass Investitionen nicht mehr auf Projekte beschränkt sein sollten, die sich physisch in der EU befinden.
Darüber hinaus wird eine Überarbeitung der Definition von „realen Vermögenswerten“ Investitionen in Vermögenswerte ermöglichen, die nicht unbedingt eine finanzielle Rendite abwerfen, schwer zu bewerten oder immateriell sind (z.B. geistiges Eigentum).
Außerdem werden die Hindernisse für Kleinanleger abgebaut. Insbesondere wird die für einen ELTIF-Fonds erforderliche Mindestanlagesumme auf 10.000 EUR gesenkt.
Um ELTIF-Fonds für professionelle Anleger attraktiver zu machen, wird der Anteil der zulässigen Vermögenswerte, die langfristige Projekte darstellen, bei professionellen Fonds von 70 % auf 50 % gesenkt, während bei ELTIF-Fonds für Kleinanleger eine Mindestschwelle von 70 % beibehalten wird.
Es muss auch unterschieden werden zwischen Fonds für Kleinanleger, die grenzüberschreitend vertrieben werden können, und solchen für professionelle Anleger, die nur auf nationaler Ebene verkauft werden und sollte es nicht mehr zwingend erforderlich sein, dass ein ELTIF-Fonds von einem Verwalter alternativer Investmentfonds mit Sitz in demselben Mitgliedstaat verwaltet wird.
Schließlich wird die Mindestanlage eines ELTIF-Fonds in einen physischen Vermögenswert auf 1 Mio. EUR gesenkt, und es wird nicht mehr vorgeschrieben sein, dass die Fonds diesen Vermögenswert direkt halten müssen.
Die Überarbeitung der ELTIF-Verordnung steht im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rahmens für alternative Investmentfonds, der als Teil des Pakets zur Förderung der Kapitalmarktunion ebenfalls überarbeitet werden soll.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611