20. Dezember 2021 Europabrief

GdW Europabrief 16/2021

Europäische Kommission verlängert Befristeten Beihilferahmen bis zum 30. Juni 2022

Die Europäische Kommission hat beschlossen, den Befristeten Beihilferahmen, der am 31. Dezember 2021 hätte auslaufen sollen, bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.
Um den wirtschaftlichen Aufschwung weiter zu beschleunigen, hat die Kommission außerdem die Einführung von zwei neuen Maßnahmen geplant, mit denen für einen weiteren begrenzten Zeitraum direkte Anreize für private Investitionen und vorausschauende Maßnahmen zur Unterstützung der Solvenz geschaffen werden sollen.
Seit Beginn der Pandemie hat der Befristete Beihilferahmen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, Unternehmen gezielt und in angemessener Weise zu unterstützen und gleichzeitig Schutzmaßnahmen einzuführen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu erhalten.
Die Verlängerung bis zum nächsten Jahr wird ein allmähliches, schrittweises und koordiniertes Auslaufen der krisenbedingten Maßnahmen ermöglichen.
So können Mitgliedstaaten die Unterstützungsregelungen verlängern, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die noch unter den Auswirkungen der Krise leiden, nicht abrupt ihre Unterstützung verlieren. Diese Vorschrift ermöglichte es, Moratorien für Kredite und staatliche Garantien für die Unternehmensfinanzierung zu erlassen.
Des Weiteren wurden zwei neue Instrumente eingeführt, um die Wirtschaft anzukurbeln und private Investitionen für einen schnelleren, grünen und digitalen Aufschwung anzuziehen. Die bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Investitionsfördermaßnahmen sollen die Mitgliedstaaten dazu anregen, die durch die Krise entstandene Investitionslücke durch Anreize zur Beschleunigung des grünen und digitalen Wandels zu schließen.
Darüber hinaus sind bis Ende 2023 neue Maßnahmen zur Unterstützung der Solvenz vorgesehen, um private Mittel zu mobilisieren und sie für Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Neugründungen und kleine Midcap-Unternehmen, verfügbar zu machen.
Die Mitgliedstaaten können privaten Finanzintermediären Bürgschaften gewähren, um Anreize für Investitionen in diese Art von Unternehmen zu schaffen und ihnen den Zugang zu Kapital zu erleichtern, das für sie allein oft schwer zu beschaffen ist.
Unter anderem verlängerte die Kommission die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, rückzahlbare Instrumente (z.B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die im Rahmen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, vom 30. Juni 2022 auf den 30. Juni 2023 und passte die Höchstbeträge für bestimmte Arten von Beihilfen entsprechend der Verlängerung ihrer Laufzeit an.
Schließlich wurde die Anwendung der außergewöhnlichen Flexibilitätsregeln in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der Kommission präzisiert und die geänderte Liste der Länder mit nicht marktfähigen Risiken im Zusammenhang mit der kurzfristigen Exportkreditversicherung um weitere drei Monate (vom 31. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022) verlängert.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611