20. April 2023 Europabrief

GdW Europabrief 05/2023

Erneuerbare Energien Richtlinie III (RED III)

Der Rat und das Europäische Parlament haben am 30. März 2023 eine vorläufige politische Einigung über die Revision der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) erzielt. Sie haben sich darauf geeinigt, den Anteil erneuerbarer Energien nach Sektoren zu erhöhen. Kernenergie soll nur eine geringe Rolle spielen.
Das Gesamtziel für den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch in der EU wurde bis 2030 auf 42,5 % (von derzeit 32 %) angehoben, mit einer indikativen Aufstockung um 2,5%, um 45 % zu erreichen. Mit diesem neuen Ziel wird der derzeitige Anteil erneuerbarer Energien in der EU fast verdoppelt.
Mit der künftigen Richtlinie werden die Mitgliedstaaten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien schaffen. Die Projekte unterliegen dann einem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der Einsatz erneuerbarer Energien wird auch als im „überwiegenden öffentlichen Interesse liegend“ betrachtet, was die Gründe für rechtliche Einwände gegen neue Anlagen einschränken wird.
Aber auch der Industrie wird ein spezifisches Ziel gesetzt: Ihr Anteil an erneuerbaren Energien muss um 1,6 % pro Jahr erhöht werden. Darüber hinaus müssen 42 % des in der Branche verwendeten Wasserstoffs bis 2030 (60 % bis 2035) aus erneuerbaren, nicht-biologischen Brennstoffen wie erneuerbarem Wasserstoff und synthetischem Wasserstoff stammen.
Die Vereinbarung sieht vor, dass dieses Ziel für den Anteil der erneuerbaren nicht-biologischen Kraftstoffe unter zwei Bedingungen nach unten korrigiert werden kann (20 %): – dass der nationale Beitrag der Mitgliedstaaten zum verbindlichen Gesamtziel der EU dem erwarteten Beitrag entspricht; – dass der Anteil des in einem Mitgliedstaat verbrauchten Wasserstoffs aus fossilen Brennstoffen 23 % im Jahr 2030 und 20 % im Jahr 2035 nicht überschreitet. Der kohlenstoffarme Wasserstoff (aus Kernenergie) wird außerdem berücksichtigt.
Für den Gebäudesektor wurde ein Richtziel von mindestens 49 % erneuerbarer Energie festgelegt, welches auch die Anrechnung von Fernwärme und Abwärme berücksichtigt. So ist eine schrittweise Erhöhung der Zielvorgaben für erneuerbare Energien am Wärme- und Kältebedarf vorgesehen, mit einer verbindlichen Erhöhung von 0,8% pro Jahr auf nationaler Ebene bis 2026 und um 1,1% zwischen 2026 und 2030. Diese durchschnittliche jährliche Mindestrate wird durch zusätzliche indikative Steigerungen ergänzt, die speziell für jeden Mitgliedstaat berechnet werden.
In Bezug auf den Verkehrssektor hat man sich auf ein hybrides verbindliches Ziel geeinigt, das von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurde. Diese haben die Wahl zwischen einer Reduzierung der Treibhausgasintensität im Verkehrssektor um 14,5 % durch die Nutzung erneuerbarer Energien bis 2030 oder einem Anteil von mindestens 29 % erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors bis 2030.
Für fortschrittliche Biokraftstoffe (in der Regel aus Non-Food-Rohstoffen) und erneuerbare flüssige und gasförmige Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBOs), wie erneuerbarer Wasserstoff und wasserstoffbasierte synthetische Kraftstoffe, muss der Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor 5,5 % betragen. Innerhalb dieses Ziels ist ein Mindestanteil von 1 % ausschließlich für RFNBOs erforderlich.
Die vorläufige Einigung verschärft die Nachhaltigkeitskriterien für die energetische Nutzung von Biomasse, um das Risiko einer nicht nachhaltigen Bioenergieproduktion zu verringern. Darüber hinaus soll die Verwendung von Palmöl und Soja ausgeschlossen werden.
Es wird ein „Kaskadenprinzip“ gelten. Das bedeutet, dass die Biomasse entsprechend ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert genutzt wird. Die Bestimmungen sollen unter anderem sicherstellen, dass die Waldbiomasse nicht aus bestimmten Gebieten stammt, die für die biologische Vielfalt und den Kohlenstoffbestand besonders wichtig sind.
Die vorläufige Einigung muss noch vor ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vom Europäischen Parlament und vom Rat formell angenommen werden.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611