18. Mai 2020 Europabrief

GdW Europabrief 04/2020

Konsultation zur AGVO

Am Montag, den 11. Mai 2020, hat die Europäische Kommission eine zweite öffentliche Konsultation zu den vorgeschlagenen Änderungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gestartet. Die AGVO legt für die Mitgliedstaaten fest, bei welchen Beihilfemaßnahmen eine vorherige Genehmigung durch die Kommission entbehrlich ist, da nicht von einer Beeinträchtigung des europäischen Wettbewerbs auszugehen ist. So musste beispielsweise seit dem Jahr 2015 mehr als 96 Prozent der neuen Beihilfemaßnahmen, für welche erstmals Ausgaben gemeldet wurden, nicht bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden.
In ihrem überarbeiteten Vorschlag möchte die Kommission die Beihilfevorschriften für die Gewährung nationaler Mittel für Vorhaben oder Finanzprodukte, die unter bestimmte EU-Programme fallen, straffen, damit das Zusammenspiel zwischen Finanzierungs- und Beihilfevorschriften erleichtert wird. Die Finanzierungs- und Beihilferegeln für diese Finanzierungsarten sollten in der EU angeglichen werden, damit eine unnötige Komplexität ausgeschlossen wird und somit eine erhebliche Vereinfachung eintritt.
Ziel des Vorschlags ist, den Anwendungsbereich der AGVO unter gewissen Voraussetzungen auf nationale Mittel auszudehnen, die in den folgenden drei Bereichen eingesetzt werden:

  1. Fond „InvestEU“
  2. Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (F&E-Vorhaben)
  3. Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ), der sogenannten „Interreg-Politik“.

Bereits vom 27. Juli 2019 bis zum 27. September 2019 hat die Kommission eine erste öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der AGVO durchgeführt, an der der GdW sich beteiligt hat. Die hierbei eingegangenen Bedenken wurden nun von der Kommission berücksichtigt und sind Gegenstand der vorliegenden Konsultation. Die genauen Änderungen sind in den Erläuterungen zum aktualisierten Vorschlag zu entnehmen.
Stellungnahmen können bis zum 6. Juli 2020 eingereicht werden.
Eine künftige Vereinfachung bis hin zu Freistellungen von energetischen Modernisierungsmaßnahmen im Bestand von Notifizierungspflichten sind eine notwendige Voraussetzung für die Erhöhung der Renovierungsquote.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611