3. März 2021 Europabrief

GdW Europabrief 03/2021

Umweltverträglichkeit bei Fördermitteln aus Next Generation EU

Am 12. Februar 2021 hat die Europäische Kommission die technischen Leitlinien für die Anwendung des „Do no significant harm (DNSH)“ Grundsatzes (Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) veröffentlicht, die in der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität für die Aufbau- und Resilienzfazilität (RRF) vorgesehen sind.
Gemäß der RRF-Verordnung sollte die Bewertung der nationalen Aufbaupläne sicherstellen, dass jede Maßnahme (ob Reform oder Investition) mit diesem Grundsatz vereinbar ist. Die in den nationalen Aufbauplänen vorgeschlagenen Maßnahmen sollten im Sinne von Artikel 17 der Taxonomieverordnung die sechs Umweltziele (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen, Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Verschmutzung und Schutz von Ökosystemen und Biodiversität) nicht erheblich beeinträchtigen. Deutschland wird voraussichtlich bis zu 22,7 Mrd. Euro in dem Zeitraum 2021-2024 aus der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten.
Wie die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass ihre Maßnahmen mit dem DNSH-Grundsatz übereinstimmen, wird dort erklärt. Im Anhang der Leitlinien befinden sich außerdem konkrete Beispiele sowie eine Checkliste, die den Mitgliedstaaten dazu verhelfen soll, zu analysieren, wie sich die jeweilige Maßnahme auf den Grundsatz bezieht.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611