GdW Europabrief 12/2023
- GdW Europabrief 12/2023
- Politische Einigung zu der Richtlinie für Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
- EU-Strommarktdesign
- Änderung der allgemeinen Regeln für kleine Beihilfebeträge
- CSRD: Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren
- Änderungen der Solvabilität-II-Richtlinie (Solvency II)
- Bauproduktenverordnung: EP und Rat erzielen vorläufige Einigung
Bauproduktenverordnung: EP und Rat erzielen vorläufige Einigung
Am 13. Dezember 2023 haben der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung zur Aktualisierung der Bauproduktenverordnung erzielt.
Die Verhandlungsführer, darunter der deutsche Europaabgeordnete Christian Doleschal (EVP, Deutschland) und Berichterstatter für dieses Dossier, konnten sich rasch auf einen Kompromisstext einigen.
Der angenommene Text definiert einen engeren Anwendungsbereich als der ursprüngliche Vorschlag der Kommission und betrifft über 700 verschiedene Bauprodukte.
So wurde beschlossen, die Durchführungsrechtsakte beizubehalten. Die neuen Normen werden somit rechtsverbindlich sein. Um den anhaltenden Verzögerungen im Normungsprozess entgegenzuwirken und der Kommission mehr Handlungsspielraum zu geben, wurde eine alternative Lösung vereinbart. Diese sieht vor, unter bestimmten Bedingungen lediglich harmonisierte technische Spezifikationen durch Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Die Verordnung gilt auch für wiederverwendete und recycelte Produkte und enthält im Anhang eine Reihe von Umweltanforderungen, die Hersteller künftig in der Leistungs- und Konformitätserklärung angeben müssen.
Sie befasst sich auch mit einer Reihe von Nachhaltigkeitsfragen in diesem Sektor und sieht die Möglichkeit vor, dass die Behörden Nachhaltigkeit als eines der Kriterien für die Vergabe von Bauaufträgen verwenden können, ohne dass dies eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten darstellt.
Darüber hinaus sieht die Vereinbarung die Schaffung eines digitalen Produktpasses für Bauprodukte nach dem Vorbild der Ökodesign-Verordnung vor.
In einem nächsten Schritt muss die Einigung vom Rat und Parlament formell angenommen werden. Erst dann wird die Einigung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.