GdW Europabrief 12/2023
- GdW Europabrief 12/2023
- Politische Einigung zu der Richtlinie für Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
- EU-Strommarktdesign
- Änderung der allgemeinen Regeln für kleine Beihilfebeträge
- CSRD: Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren
- Änderungen der Solvabilität-II-Richtlinie (Solvency II)
- Bauproduktenverordnung: EP und Rat erzielen vorläufige Einigung
Politische Einigung zu der Richtlinie für Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
Nach zwei Jahren intensiver Gespräche erzielten die Mitgesetzgeber eine vorläufige politische Einigung über die EPBD während des letzten Trilogs am 7. Dezember 2023.
Das Hauptziel der Richtlinie ist es, den Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 in Null-Emissions-Gebäude zu transformieren.
Die wichtigsten Punkte der Einigung sind:
- Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz (MEPS) wird es für Wohngebäude nicht geben: Für Wohngebäude müssen die Mitgliedstaaten nationale Zielvorgaben festlegen, um den Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16% und bis 2035 um 20-22% zu senken. 55% der Reduzierung des Energieverbrauchs müssen durch die Renovierung der 43 % energieineffizientesten Gebäude in einem Mitgliedstaat erreicht werden.
- Nichtwohngebäude: Für Nichtwohngebäude gilt, dass bis 2030 16% der am wenigsten effizienten Nicht-Wohngebäude („worst performing buildings“) und bis 2033 26% renoviert werden müssen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den Energieverbrauch durch primäre oder endgültige Messwerte angeben. Es besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Gebäude auszunehmen.
- Energieausweise: Es wird keine Harmonisierung der Energieausweise auf europäischer Ebene geben.
- Solarenergie: Wenn technisch und wirtschaftlich möglich, müssen die Mitgliedstaaten schrittweise Solarenergieanlagen auf Nichtwohngebäuden und in allen neuen Wohngebäuden ab dem 31.12.2026 installieren. Bei Wohngebäuden gilt diese Pflicht ab dem 31.12.2029.
- Heizkessel für fossile Brennstoffe: Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Sanierungsfahrplänen das Verbot von Heizkesseln für fossile Brennstoffe bis 2040 vorsehen. Subventionen für die Installation mit fossilen Brennstoffen betriebenen Einzelkesseln sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.
- Renovierungswelle: Die EPBD legt Renovierungsziele fest, die nun in nationale Gebäudesanierungspläne übernommen werden müssen.
- Ausnahmen: Landwirtschaftliche Gebäude und denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Richtlinie ausgenommen, und die Mitgliedstaaten können weitere Gebäude aufgrund historischer, religiöser oder anderer Kriterien ausnehmen.
Nach der Einigung im Trilog muss nun das Europäische Parlament und der Rat der Mitgliedstaaten dem Kompromiss zustimmen. Eine Zustimmung beider EU-Gesetzgeber ist wahrscheinlich. Sobald diese formelle Zustimmung erfolgt, muss die Gebäuderichtlinie spätestens 18 Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU national umgesetzt werden. In Deutschland wird die Gebäuderichtlinie in der GEG umgesetzt.
Insgesamt ist das Ergebnis der Trilogverhandlungen mit Blick auf die ursprünglichen Forderungen der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments positiv zu bewerten. Die Ziele für Wohngebäude sind zwar sehr ambitioniert, aber realisierbar, sofern national der Rahmen der Förderung energetischer Sanierungen und des Neubaus beibehalten werden.