GdW Europabrief 12/2023
- GdW Europabrief 12/2023
- Politische Einigung zu der Richtlinie für Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
- EU-Strommarktdesign
- Änderung der allgemeinen Regeln für kleine Beihilfebeträge
- CSRD: Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren
- Änderungen der Solvabilität-II-Richtlinie (Solvency II)
- Bauproduktenverordnung: EP und Rat erzielen vorläufige Einigung
EU-Strommarktdesign
Innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung des Vorschlags erzielten der Rat und das Europäische Parlament am 14. Dezember 2023 eine vorläufige Einigung über die Reform des EU-Strommarktdesigns, die eine Überarbeitung mehrerer EU-Rechtsvorschriften (u.a. Elektrizitätsverordnung, Elektrizitätsrichtlinie und REMIT-Verordnung) umfasst.
Die Reform zielt darauf ab, die hohen und volatilen Preise für fossile Brennstoffe für Verbraucher und Unternehmen zu senken. Gleichzeitig sollen Energiesouveränität und Klimaneutralität gewährleistet werden. Die Einigung unterstützt das Ziel der EU, bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 45% zu erreichen. Unter anderem durch neue Auktionen für erneuerbare Energien auf EU-Ebene in Verbindung mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien.
In Bezug auf Strombezugsverträge wurde beschlossen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, ausschließlich den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern, sofern dies mit ihren Dekarbonisierungsplänen vereinbar ist. Darüber hinaus wurde im Bereich der freiwilligen Standardverträge vereinbart, die Freiwilligkeit für die Mitgliedstaaten beizubehalten. Gemäß der vorläufigen Einigung wird die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) den Markt für Strombezugsverträge auf der Grundlage von Informationen aus der durch die REMIT-Verordnung eingerichteten Datenbank bewerten.
Des Weiteren kann der EU-Rat auf Vorschlag der Kommission entscheiden, ob eine Strompreiskrise vorliegt. Die Kriterien für die Ausrufung einer Krise werden anhand des durchschnittlichen Großhandelspreises für Strom (über 180 EUR/MWh, unabhängig von der Inflation) oder in Verbindung mit einem starken Anstieg der Endkundenstrompreise definiert. Es wurde auch vereinbart, dass die bestehende Möglichkeit, die Strompreise für schutzbedürftige und benachteiligte Kunden weiter zu senken, unter Berücksichtigung von Bestimmungen zur Vermeidung von Marktverzerrungen beibehalten wird. Schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kunden sollen zudem besser vor drohenden Abschaltungen geschützt werden. Besondere Bestimmungen sollen es Verbrauchern, einschließlich Unternehmen und Behörden, ermöglichen, sich an der gemeinsamen Nutzung von Energie zu beteiligen.
Darüber hinaus wurde vereinbart, zweiseitige Differenzverträge (CfDs) oder gleichwertige Regelungen als Modell zu verwenden, wenn öffentliche Mittel in Form von direkten Preisstützungssystemen in langfristige Verträge einfließen. Diese Regelungen betreffen Investitionen in neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windkraft, Solarenergie, geothermischer Energie, Wasserkraft ohne Speicher und Kernenergie.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für laufende Projekte treten die Regelungen zu den zweiseitigen Differenzverträgen erst nach einer Übergangsfrist von drei Jahren in Kraft. Mit der Einigung wird Flexibilität bei der Umverteilung der Einnahmen aus diesen Verträgen geschaffen. Die Mitgliedstaaten können überschüssige Einnahmen aus diesen CfDs an die Verbraucher weitergeben, entweder direkt oder zur Finanzierung der Kosten von Preisstützungen oder Investitionen zur Senkung der Stromkosten.
In einem nächsten Schritt muss die vorläufige Einigung sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat formell angenommen werden.