6. Juli 2021 Europabrief

GdW Europabrief 09/2021

Neue EU-Regeln für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen

Laut einem Dokumententwurf der Europäischen Kommission vom 31. Mai 2021, könnten ab 2022 mehr Branchen für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen förderfähig werden.
Im Dokument, das die Überarbeitung der Leitlinien der Europäischen Union für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (EEAG) ab 2022 betrifft, heißt es unter anderem, dass Beihilfen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen unter bestimmten Bedingungen als mit den Binnenmarktregeln vereinbar erklärt werden können.
Zu diesen Kategorien zählen Beihilfen für:

  • erneuerbare und kohlenstoffarme Energieerzeugung;
  • Energieeffizienz, einschließlich hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung;
  • die Abscheidung, Speicherung und Nutzung von Kohlenstoff;
  • die Reduzierung oder Vermeidung von Emissionen aus industriellen Prozessen.

Dem Dokument zufolge kann die Förderung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas und Biomasse-Kraftstoffen nur dann genehmigt werden, wenn die Kriterien der RED-II-Richtlinie in ihrer letzten gültigen Fassung in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen erfüllt werden. Die Leitlinien sollten auch Beihilfen für saubere Verkehrsmittel, für den Aufbau einer Auflade- oder Betankungsinfrastruktur für saubere Verkehrsmittel sowie Beihilfen in Form von ermäßigten Steuern und Energieabgaben für energieintensive Nutzer umfassen. Weitere Kategorien, die von der Kommission in Erwägung gezogen werden, sind Beihilfen für die Beendigung der Schieferöl- und Kohleförderung, die Sicherheit der Stromversorgung und die Verringerung der Umweltverschmutzung. Für die Wohnungswirtschaft ist relevant, dass auch die Energieeffizienz und Umweltleistung von Gebäuden mit aufgeführt wird.
Die Beihilfen könnten mit Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung der Gebäude kombiniert werden, wie etwa:

  • der Installation von integrierten On-site-Anlagen zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Energiequellen
  • der Ausrüstung für die Speicherung der erzeugten Energie;
  • der in das Gebäude integrierte Ausrüstung und zugehörige Infrastruktur für das Aufladen von Elektrofahrzeugen der Nutzer des Gebäudes
  • der Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes vor Ort, insbesondere zur Erhöhung seiner Smart Readiness.

Zu den beihilfefähigen Investitionen könnten auch Maßnahmen für die passive Verkabelung im Haus oder die strukturierte Verkabelung für Datennetze und gegebenenfalls den ergänzenden Teil des passiven Netzes auf dem privaten Grundstück außerhalb des Gebäudes zählen. Beihilfen könnten außerdem für die Verbesserung der Energieeffizienz der Heizungs-/Kühlungsanlagen im Gebäude gewährt werden.
Die Förderungen sollen Folgendes bewirken:

  1. im Falle der Renovierung bestehender Gebäude, eine Verbesserung der Energieeffizienz, die zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 20 % führt;
  •  bei neuen Gebäuden, eine Verbesserung der Energieeffizienz, die zu mindestens 15 % Primärenergieeinsparungen gegenüber dem Schwellenwert führt, der für die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude in nationalen Maßnahmen festgelegt wurde.

Beihilfen für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden könnten laut dem Entwurf auch an KMU und mittelgroße Unternehmen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten müssen den Umweltnutzen ermitteln und quantifizieren, der mit den durch die Beihilfe geförderten Investitionen erzielt werden soll.

Die offizielle Version des Dokuments wird voraussichtlich im vierten Quartal dieses Jahres vorgelegt werden.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611