6. Juli 2021 Europabrief

GdW Europabrief 09/2021

Revision RED II-Richtlinie: 38 bis 40% erneuerbare Energie bis 2030

Laut einem Entwurf für die Revision der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien (2018/2001) (RED II ) vom 16. Juni 2021, beabsichtigt die Europäische Kommission einen Mindestanteil erneuerbarer Energien am Energiemix der EU zwischen 38 und 40% als neues EU-Ziel für 2030 vorzuschlagen (das aktuelle Ziel liegt bei „mindestens 32%“). Die Option eines Benchmarks für die Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudesektor wird ebenfalls erwogen, um die Mitgliedstaaten zu leiten und Anreize zu schaffen, das Potenzial erneuerbarer Energien in Gebäuden zu nutzen.
In dem Dokument heißt es, dass ein Ziel höher als 40 % potenziell zu einer Überschreitung des Klimaziels und zu einem Mangel an Kohärenz mit anderen EU-Gesetzesinstrumenten führen würde. Daher hat ein Mindestziel von 38-40% keine Nachteile und ist somit die bevorzugte Option. Während dies mit den Angaben eines früheren Dokuments übereinstimmt, enthält der Entwurf noch keine genaue Zahl und lässt Kreuze anstelle des Prozentsatzes in den Artikeln des Textes, die sich auf dieses Ziel beziehen. Laut dem Dokument bevorzugt die Europäischen Kommission, ein verbindliches EU-weites Ziel und freiwillige nationale Beiträge beizubehalten: Die Option, verbindliche nationale Ziele festzulegen, würde gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen, wonac die Mitgliedstaaten die Kompetenz hierzu haben.
Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen in ihre Bauvorschriften aufnehmen, um den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor zu erhöhen, einschließlich nationaler Maßnahmen in Bezug auf eine wesentliche Steigerung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der lokalen Energiespeicherung und der Energieeffizienz sowie in Bezug auf die Kraft-Wärme-Kopplung, auf lokale Energiegemeinschaften für erneuerbare Energien und auf Passiv-, Fast-Nullenergie- und Nullenergiegebäude. Um das Ziel zu erreichen, sollen die Mitgliedstaaten unter anderem hocheffiziente erneuerbare Heiz- und Kühlsysteme in Gebäuden installieren oder erneuerbare Energien oder Abwärme und Kälte in industriellen Heiz- und Kühlprozessen nutzen.
Die unklaren Aussagen zu lokalen Energiegemeinschaften, die Mieter in Mehrfamilienhäusern derzeit nicht umfasst und die nicht amtliche Definition von Passivhäusern und fehlende Definition für Nullenergiegebäude sind kritische Punkte, die der GdW vor der offiziellen Veröffentlichung der RED II Revision mit der Kommission besprechen wird.  
Es sollte auch beachtet werden, dass die vorgeschlagene Überarbeitung der RED II – geplant für den 14. Juli 2021 als Teil der Präsentation des Fit for 55-Gesetzgebungspakets – nicht aus einer kompletten Überarbeitung des Textes bestehen wird, sondern eher aus einer Reihe von Änderungen.
Angesichts der Verabschiedung der RED II beschränkt sich die vorgeschlagene Überarbeitung auf das, was als notwendig erachtet wird, um auf kosteneffiziente Weise zum Klimaziel der Union für 2030 beizutragen.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611