9. Februar 2023 Europabrief

GdW Europabrief 02/2023

Basel III-Vereinbarung: ECON-Ausschuss nimmt Eigenkapitalverordnung (CRR) und Eigenmittelrichtlinie (CRD) an

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments hat am 24. Januar 2023 die ausgehandelten Änderungsanträge zum Legislativpaket (Eigenkapitalverordnung (CRR) und Eigenmittelrichtlinie (CRD)) angenommen, mit der die Einführung der internationalen Aufsichtsregeln (Basel III-Vereinbarung) abgeschlossen werden soll.
Der Output-Floor für Banken, die ein internes Modell zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden, sollen demnach auch auf der konsolidierten Ebene einer Bankengruppe gelten. Die Aufsichtsbehörde („host“) einer Tochtergesellschaft kann eine Überprüfung der Anwendung des Output-Floors beantragen, um ihn auf der Ebene dieser Tochtergesellschaft anzuwenden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde kann eine verbindliche Stellungnahme abgeben, falls es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmelands kommen sollte.
Um den Besonderheiten des europäischen Bankensektors Rechnung zu tragen, werden Übergangsbestimmungen bis 2032 eingeführt, um die Eigenkapitalanforderungen für Engagements z.B. in nicht bewerteten Unternehmen, Hypotheken mit geringem Risiko und Finanzderivaten zu begrenzen. Was die Anwendung der Übergangsbestimmungen für Engagements gegenüber nicht bewerteten Unternehmen betrifft, sind diese etwas strenger als im Vorschlag.
In Bezug auf Krypto-Vermögenswerte müssen die europäischen Banken Informationen über ihre einzelnen Engagements in diesen Vermögenswerten offenlegen. Darüber hinaus müssen sie vorbehaltlich eines Legislativvorschlags zur Umsetzung der Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom 16. Dezember 2022 über die aufsichtsrechtliche Behandlung von Krypto-Assets ein Risikogewicht von 1,250 % auf diese Engagements anwenden. Die Kommission wird aufgefordert, einen entsprechenden Legislativvorschlag bis Juni 2023 vorzulegen.
Neu ist außerdem, dass eine Definition des Schattenbankensektors sowie Meldepflichten für Bankengagements an Unternehmen in diesem Sektor aufgenommen wurden. Im Hinblick auf einen möglichen Legislativvorschlag wird die Kommission aufgefordert, bis Ende Juni 2023 einen Bericht über die Notwendigkeit einer Begrenzung des Risikos gegenüber diesen Unternehmen zu veröffentlichen.
Weiter sollen Leitungsorgane von Bankengruppen dazu verpflichtet werden, Übergangspläne zu den Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG) zu verabschieden, die im Einklang mit dem EU-Klimaneutralitätsziel stehen. Die Aufsichtsbehörden müssen die Robustheit dieser Pläne im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) überprüfen. Die Vergütung der Bankmanager sollte mit diesen Zielen übereinstimmen. Hinsichtlich der Beurteilung der Eignung von Bankmanagern wurde der Vorschlag der Kommission angenommen.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611