27. März 2020 Europabrief

GdW Europabrief 02/2020

Europäisches Klimagesetz und Konsultation zum Klimapakt

Mit dem europäischen Klimagesetz vom 4. März 2020 wird das Jahr 2050 als Ziel für Klimaneutralität festgelegt und die Leitplanken für die gesamte EU-Politik gesetzt. D.h., die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten verpflichten sich, künftig auf allen Ebenen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel zu erreichen. Das Klimagesetz konzentriert sich auf drei wesentliche Dinge: Das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und die entsprechenden Konsequenzen für die 2030-Ziele, die Aspekte der „Governance“ und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Das Gesetz legt vor allem die irreversible allmähliche Reduktion der Treibhausgasemissionen und den zunehmenden Abbau von Emissionen durch Einbindung in natürliche oder andere Senken in der EU fest.
Bindendes Ziel 2050 wird eine Klimaneutralität, d.h. wenn die eingebundenen Emissionen von den verbleibenden Treibhausgasemissionen abgezogen werden, muss das Ergebnis 2050 Null sein, die sog. Netto-Null. Danach muss der Abbau von Emissionen den Ausstoß überschreiten. Es geht um die kollektive Erreichung des Zieles unter Berücksichtigung der Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten.
Bis September 2020 sollen die Optionen für ein verschärftes 2030 Ziel (50% bis 55% statt 40%) gegenüber 1990 untersucht werden.
Bis zum 30.06.2021 soll beurteilt werden, wie die entsprechende Gesetzgebung der EU an das neue 2030 Ziel und die Klimaneutralität bis 2050 angepasst werden muss.
Die Kommission gibt sich das Recht, in einem delegierten Rechtsakt (Gesetzgebungsverfahren ohne Zustimmungsplicht der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments) den Pfad 2030 bis 2050 festzulegen.
Dabei muss die Kommission folgendes berücksichtigen:

  • Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit
  • Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie
  • Beste verfügbare Technologie
  • Energieeffizienz, Energieleistbarkeit und Versorgungssicherheit
  • Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten
  • Die Notwendigkeit von Umwelteffizienz und Fortschritt über die Zeit
  • Internationale Entwicklungen
  • Die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Beweise

Die Mitgliedstaaten sollen Anpassungsstrategien an den Klimawandel entwickeln und einführen.
Die nationalen Maßnahmen werden von der EU bewertet.
Die Erreichung von Klimaneutralität unter Gewährleistung der neun benannten Punkte stärkt die Hoffnung auf eine Transformation ohne wirtschaftliche oder soziale Verwerfungen. Diese Punkte müssen aber nicht nur für den Pfad ab 2030, sondern ab sofort und auch für die Erreichung der 2030 Ziele gelten. Entscheiden wird sich dies mit der weiteren Gestaltung der EU-Gesetzgebung. Die Wohnungswirtschaft setzt stark auf EU-weite Vereinfachungen für die dezentrale Stromerzeugung und Mieterstrom bis hin zur Gleichbehandlung von Strom und Wärme im Quartier. National wird es ohne Beseitigung der seit langen bekannten Hemmnissen nicht gehen, z.B. der Abschaffung steuerlichen Infizierung der Vermietungserträge durch Stromerzeugung bei Wohnungsunternehmen und der Aufnahme digitaler Techniken in die Betriebskostenverordnung. Politisch muss offen gesagt werden, dass Klimaschutz das Wohnen verteuern wird und dass es darauf ankommt, die Bevölkerungsgruppen, die sich dies nicht leisten können, zu unterstützen. Dazu ist eine dauerhafte massive finanzielle Unterstützung bei der weiteren energetischen Gebäudesanierung nötig, damit die Warmmiete nicht über 40 % des verfügbaren Einkommens steigt.
Zeitgleich mit der Veröffentlichung des Klimagesetzes hat die die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zum Europäischen Klimapakt gestartet. Eine Beteiligung der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit ist bis zum 27. Mai 2020 möglich.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611
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