27. März 2020 Europabrief

GdW Europabrief 02/2020

Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen in der Coronakrise

Die Europäische Kommission hat infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, einen weiten Spielraum in den Beihilfevorschriften für gezielte Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft zu nutzen.
Der Befristete Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen aller Art mit direkten Zuschüssen, Vorschüssen, vergünstigten Darlehen und Garantien mit ausreichend Liquidität zu versorgen, um die Wirtschaftstätigkeit während und nach der COVID-19-Pandemie aufrecht zu erhalten.
Basierend auf den Erfahrungen aus der Finanzkrise in den Jahren 2007-2009 soll der temporäre Rahmen staatliche Unterstützungen kurzfristig ermöglichen. Der Befristete Rahmen zielt auf vier Arten von temporären Beihilfen:

  • Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen

Unternehmen können mit bis zu 500.000 EUR unterstützt werden, um ihren dringenden Liquiditätsbedarf zu decken. Dies kann durch direkten Zuschuss oder einen Steuervorteil erfolgen.

  • Beihilfen in Form von subventionierten Garantien für Bankdarlehen

Gewährung von staatlichen Garantien oder Garantiesysteme, um Unternehmen bei aufgenommenen Bankdarlehen zu unterstützen. Der maximale Kreditbetrag ist an Bedingungen gebunden, die sich an den Betriebsbedürfnissen der Unternehmen orientieren wie z.B. Lohn- oder Liquiditätsbedürfnisse. Garantien können sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite vergeben werden.

  • Beihilfen in Form von subventionierten Zinssätzen

Unternehmen können mit subventionierten Zinssätzen öffentliche und private Kredite beantragen. Der Zinssatz muss mindestens dem am 1.01.2020 geltenden Basiszinssatz entsprechen, zuzüglich der Kreditrisikoprämie des Empfängers. Auch hier sind Bedingungen formuliert, die sich an den Betriebsbedürfnissen der Unternehmen orientieren wie Lohnabrechnungen oder dem Liquiditätsbedarf. Darlehen können für Investitions- und Betriebskapitalbedarf vergeben werden.

  • Schutzmaßnahmen für Banken, die die Realwirtschaft unterstützen

Leitlinien zur Minimierung unangemessener Restbeihilfen an Banken, Sicherstellung, dass Beihilfen durch höhere Finanzierungsvolumina Endbegünstigte fördern,  geringeren Anforderungen an Sicherheiten, niedrigeren Garantieprämien oder niedrigeren Zinssätze. Diese Maßnahme stärkt die Rolle des Bankensektors und der Finanzintermediäre. Beihilfen über Banken an die Realwirtschaft sind eine direkte Hilfe für die Kunden der Banken und nicht für die Banken selbst.

Nur Unternehmen, die nach dem 31.12.2019 auf Grund der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, haben auch Anspruch auf Beihilfen nach diesem vorübergehenden Rahmen.
Der Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020 und wird vor Ablauf der Frist darauf geprüft werden, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
Weitere Informationen finden sich in der Pressemitteilung der EU-Kommission.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611
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