3. Dezember 2021 Europabrief

GdW Europabrief 15/2021

Leak zum EU-Entwurf für die Revision der Gebäuderichtlinie (EPBD)

Seit dem 25. November 2021 ist der Leak zum Entwurf für die Revision der Gebäuderichtlinie (EPBD) der Europäischen Kommission im Umlauf. Der eigentliche Gesetzesvorschlag sollte am 14. Dezember 2021 vorgelegt werden, doch nun kann sich das Veröffentlichungsdatum auch weiter nach hinten verzögern.

Null-Emissions-Gebäude
Laut dem Entwurf müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle neuen Gebäude ab dem 1. Januar 2030 emissionsfrei sind. Für neue öffentliche Gebäude soll das bereits ab dem 1. Januar 2027 gelten.
„Null-Emissions-Gebäude“ werden als Gebäude definiert, die mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, bei dem die sehr geringe Menge an Energie, die noch benötigt wird, vollständig durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energie gedeckt wird.

Nationale Aktionspläne für die Renovierung
Die Mitgliedstaaten sollen außerdem dazu verpflichtet werden, nationale Aktionspläne für die Renovierung von Gebäuden zu erstellen. Diese müssen der Kommission bis zum 1. Januar 2026 und danach alle fünf Jahre vorgelegt werden.
Den Aktionsplänen sollen Entwürfe vorausgehen, die der Kommission bis zum 1. Januar 2025 (und danach alle fünf Jahre) zur Bewertung vorgelegt werden müssen. Sie sollten einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand und Informationen über eine Reihe von Elementen enthalten, wie z. B. die jährliche Rate der energetischen Renovierung, den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands, die betrieblichen Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors, die Energieeffizienz von Gebäuden auf der Grundlage von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und die Ermittlung des Anteils der Gebäude mit den schlechtesten Leistungsmerkmalen.
Sie sollten aber auch einen Fahrplan mit nationalen Zielen für 2030, 2040 und 2050 für den erwarteten Anteil renovierter Gebäude, den Primärenergie- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die betrieblichen Treibhausgasemissionen enthalten, um einen hoch energieeffizienten und kohlenstoffarmen nationalen Gebäudebestand zu gewährleisten.
Der Fahrplan würde auch messbare Fortschrittsindikatoren enthalten: erwartete Energieeinsparungen, geschätzte Vorteile für Gesundheit, Beschäftigung, Luftqualität usw.; geschätzter Beitrag zu den EU-Zielen in den Bereichen Klima, Energieeffizienz und erneuerbare Energien.
Ferner sollten in den nationalen Aktionsplänen Maßnahmen zu folgenden Punkten dargelegt werden: Festlegung nationaler Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz; die Verringerung der Energiearmut; die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in Gebäuden und den schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung fossiler Brennstoffe zum Heizen und Kühlen durchgeführt wurden und geplant sind.

MEPS – Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz
Jeder Mitgliedstaat soll Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz festlegen, die für die Renovierung bestehender Gebäude gelten. Diese würden spätestens ab 2027 gelten (für Mehrfamilienhäuser ab 2030), mit dem Ziel, dass bis 2035 (provisorisches Datum) für den gesamten nationalen Gebäudebestand Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz gelten.
Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, diese in regelmäßigen Abständen (höchstens alle fünf Jahre) zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Laut Artikel 7 des Entwurfs sollen Mehrfamilienhäuser ab 2030 mindestens die Energieeffizienzklasse E, ab 2035 mindestens die Klasse D, und ab 2040 mindestens Klasse C erreichen.
Für Einfamilienhäuser und Gebäudeeinheiten, die verkauft oder vermietet werden und keine Mehrfamilienhäuser sind, muss mindestens Klasse E bis 2027, Klasse D bis 2030 und Klasse C bis 2033 erreicht werden.

Elektromobilität
Mit Blick auf die Elektromobilitätsladestationen im Wohnungsbestand reicht es ab 2025 nicht mehr aus, nur Leerrohre im Neubau oder bei wesentlichen Renovierungen zu verlegen. Eine Vorverkabelung wird dann nötig sein und zwar für Wohngebäude mit mehr als drei (anstelle von 10) Stellplätzen. Außerdem muss für jeden Pkw-Parkplatz mindestens ein Fahrradabstellplatz bereitgestellt werden.

Renovierungspass
Spätestens bis zum 31. Dezember 2024 müssen die Mitgliedstaaten ein Renovierungspass-System einführen, das auf einem gemeinsamen Rahmen basiert.
Dieser Pass, der von einem qualifizierten Sachverständigen nach einer Vor-Ort-Besichtigung ausgestellt wird, würde einen Sanierungsfahrplan für die Umwandlung eines Gebäudes in ein Nullemissionsgebäude bis 2050 enthalten. Er würde die erwarteten Vorteile in Form von Energieeinsparungen, Einsparungen bei den Energierechnungen und einer Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie weitergehende Vorteile für Gesundheit und Komfort aufzeigen und Informationen über die Möglichkeiten finanzieller und technischer Unterstützung enthalten.

Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden für alle errichteten Gebäude, die an einen neuen Mieter vermietet oder verkauft werden, und für alle öffentlichen Gebäude, ausgestellt wird.
In dem Ausweis, der höchstens fünf Jahre gültig sein soll (anstelle von 10 Jahre), sollte die Energieeffizienzklasse des Gebäudes auf einer Skala von A bis G angegeben werden. Der Buchstabe A steht für Null-Emissions-Gebäude und der Buchstabe G für die 15 oder 20 % der am wenigsten effizienten Gebäude im nationalen Gebäudebestand. Gleichzeitig sollen nur noch Bedarfsausweise gestattet werden.
Ferner möchte die Kommission, dass ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude und ab dem 1. Januar 2027 für alle neuen Gebäude mit einer Wohnfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern das Lebenszyklus-Erwärmungspotenzial (GWP) des Gebäudes in das Zertifikat aufgenommen wird.

Heizkessel für fossile Brennstoffe
Der Entwurf sieht vor, dass die Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize für die Installation von Heizkesseln für fossile Brennstoffe bieten. Ein Datum für die Abschaffung solcher Heizkessel wurde aber nicht festgelegt.

Aus wohnungswirtschaftlicher Perspektive ist positiv zu bewerten, dass im Entwurf die Reduktion von Treibhausgasen neben der Energieeinsparung als Ziel definiert. Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, auch zu berichten, wie die Bezahlbarkeit des Wohnens sichergestellt werden soll.
Neben den problematischen Regelungen, die oben aufgeführt wurden, ist die Änderung der Parameter kritisch zu sehen, um die Wirtschaftlichkeit zu berechnen. Dem Entwurf nach, müssen die Berechnungen den CO2-Preis und die externen Umweltkosten des Energieverbrauchs mitberücksichtigen. Damit wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf eine volkswirtschaftliche Ebene gehoben.
Es bleibt jedoch abzuwarten, was im offiziellen Vorschlag der Kommission am 14. Dezember 2021 oder zu einem wahrscheinlich späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird, und ob sich die Daten und Effizienzklassen noch verändern werden.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611