23. November 2023 Europabrief

GdW Europabrief 11/2023

Vorläufige Einigung zu Nature Restoration-Verordnung erzielt

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 9. November 2023 eine vorläufige politische Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Wiederherstellung der Natur erzielt. Mit der Verordnung sollen rechtsverbindliche Ziele für jedes der in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Ökosysteme -, landwirtschaftliche Flächen, Wälder, Meeres-, Süßwasser- und städtische Ökosysteme – festgelegt werden. Ziel ist es, bis 2030 mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen der EU und bis 2050 alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme wiederherzustellen.

So ist beispielsweise vorgesehen, dass Mitgliedstaaten städtische Grünflächen vergrößern, bis ein zufriedenstellendes Niveau erreicht ist. Im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und Ende 2030 müssen sie außerdem sicherstellen, dass es zu keinem Nettoverlust an städtischen Grünflächen und städtischem Baumbestand kommt, sofern die städtischen Ökosysteme nicht bereits zu mehr als 45 % aus Grünflächen bestehen.

Sie müssen aber auch vom Menschen verursachte Hindernisse für die Vernetzung von Oberflächengewässern identifizieren und beseitigen. Ziel ist es, bis 2030 mindestens 25.000 Kilometer Fließgewässer wieder in frei fließende Flüsse zu verwandeln und die wiederhergestellte natürliche Vernetzung von Fließgewässern zu erhalten.

Darüber hinaus müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die biologische Vielfalt der Waldökosysteme zu verbessern und auf nationaler Ebene steigende Trends bei bestimmten Indikatoren wie stehendem und liegendem Totholz und dem gemeinsamen Waldvogelindex unter Berücksichtigung der Waldbrandgefahr zu erreichen. Die Länder werden aufgefordert, dazu beizutragen, dass bis 2030 auf EU-Ebene mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume gepflanzt werden.

Um die Fortschritte zu messen, müssen die EU-Länder nationale Wiederherstellungspläne erstellen, die von der Europäischen Kommission überprüft werden. Zunächst werden sie Pläne für den Zeitraum bis Juni 2032 mit einer strategischen Vision für die Zeit danach vorlegen. Bis Juni 2032 sollen Pläne für die zehn Jahre bis 2042 vorgelegt werden, mit einer strategischen Vision bis 2050, gefolgt von Plänen für 2050 bis Juni 2042.

Die Mitgliedstaaten werden in der Lage sein, der Vielfalt ihrer sozioökonomischen und kulturellen Bedürfnisse, den regionalen und lokalen Besonderheiten, der Bevölkerungsdichte und der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage Rechnung zu tragen.

Im Jahr 2033 wird die Kommission die Anwendung der Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirtschaft sowie ihre weiteren sozioökonomischen Auswirkungen bewerten und sie gegebenenfalls überarbeiten.

Für Städte mit Bevölkerungszuwachs in Deutschland wird die Richtlinie mittelfristig eine Herausforderung darstellen in dem Versuch, den Flächenverbrauch zu limitieren und dabei ausreichenden Wohnraum und Gewerbegebiete auszuweisen.

Die Verordnung muss in einem nächsten Schritt vom Europäischen Parlament und vom Rat formell angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten kann.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611