GdW Europabrief 08/2023
- GdW Europabrief 08/2023
- EU-Kommission veröffentlicht Richtlinie zur Bodenüberwachung
- Vorläufige Einigung zwischen EP und Rat über die endgültige Einführung von Basel-III
- Asbest am Arbeitsplatz: EP und Rat erzielen vorläufige politische Einigung
- JRC-Studie zu Wärmepumpen
- Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO)
- International Social Housing Festival 2023
- Bekanntgabe der Gewinner des NEB-Preises 2023 und der Europäischen Städteinitiative
Asbest am Arbeitsplatz: EP und Rat erzielen vorläufige politische Einigung
Am 27. Juni 2023 haben das Europäische Parlament (EP) und der Rat eine politische Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über Asbest am Arbeitsplatz erzielt. Sie haben sich insbesondere auf die Verwendung von zwei Expositionsgrenzwerten geeinigt.
In einem ersten Schritt sind Arbeitgeber verpflichtet, den Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz ohne Übergangsfrist von 0,1 auf 0,01 Asbestfasern pro cm³ zu senken.
Nach sechs Jahren müssen Mitgliedstaaten eine modernere und wirksamere Technologie zum Nachweis von Fasern einsetzen, nämlich die Elektronenmikroskopie. Die Mitgliedstaaten können dann zwischen zwei Modellen wählen: einem Grenzwert von 0,01 Asbestfasern pro cm³ einschließlich Mitberechnung feiner Fasern oder einem Grenzwert von 0,002 Asbestfasern pro cm³ ohne Berücksichtigung feiner Fasern.
Ursprünglich hatte der Rat die Erreichung des Wertes von 0,01 Fasern/cm³ ohne Übergang und unter Verwendung der Elektronenmikroskopie nach 7 Jahren vorgeschlagen.
Darüber hinaus sollen die neuen Vorschriften auch eine Liste von Maßnahmen zur Vermeidung der Exposition aufstellen, wie z. B. die angemessene Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen und Atemschutzgeräten, die sichere Reinigung von Kleidung, ein Dekontaminationsverfahren und hohe Anforderungen an die Ausbildung der Arbeitnehmer. Unternehmen, die mit Asbest umgehen, müssen sich zertifizieren lassen und ihre Kompetenz in diesem Bereich nachweisen.
In einem nächsten Schritt müssen die Vorschriften vom Parlament und Rat formell angenommen werden. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.