GdW Europabrief 08/2023
- GdW Europabrief 08/2023
- EU-Kommission veröffentlicht Richtlinie zur Bodenüberwachung
- Vorläufige Einigung zwischen EP und Rat über die endgültige Einführung von Basel-III
- Asbest am Arbeitsplatz: EP und Rat erzielen vorläufige politische Einigung
- JRC-Studie zu Wärmepumpen
- Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO)
- International Social Housing Festival 2023
- Bekanntgabe der Gewinner des NEB-Preises 2023 und der Europäischen Städteinitiative
Vorläufige Einigung zwischen EP und Rat über die endgültige Einführung von Basel-III
Das Europäische Parlament und der Rat sind am 27. Juni 2023 zu einer vorläufigen politischen Einigung über die endgültige Einführung der Basel-III-Standards für die Bankenaufsicht in der EU gelangt.
Somit ist die EU das erste Hoheitsgebiet, das die Basel-III-Vereinbarung vollständig in seine internen Vorschriften für alle seine Banken übernimmt.
Im Mittelpunkt der Verhandlungen standen u.a. folgende Punkte:
- der Umfang der Anwendung des Output-Floor für Banken, die ein internes Modell zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen verwenden;
- der „Fit and Proper“-Rahmen zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Leitungsorgane von Instituten und Inhabern von Schlüsselfunktionen;
- die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen von Drittlandsbanken, die in der EU tätig sind.
Was den Output-Floor betrifft, so wird dieser schrittweise für europäische Banken eingeführt, die ein internes Modell zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage der von ihnen eingegangenen Risiken verwenden. Das mit Hilfe des internen Modells ermittelte Ergebnis darf nicht weniger als 72,5 % der Kapitalanforderung betragen, die mit Hilfe des Standardmodells (auf der Grundlage einer aufsichtlichen Formel) berechnet wurde. Der Zeitrahmen für die schrittweise Anhebung von 50 % auf 72,5 % wurde zwischen 2025 und 2030 festgelegt.
Der Mindestschwellenwert wird auf der Ebene der einzelnen Unternehmen einer Bankengruppe festgelegt. Dies war eine rote Linie für Mitgliedstaaten, die Tochtergesellschaften großer Finanzinstitute beherbergen. Ein Mitgliedstaat behält jedoch die Möglichkeit, einen Output-Floor auf konsolidierter Ebene aller in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden.
Die Europäische Kommission soll in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Zentralbank (EZB) bis Ende 2028 eine Bewertung der Lage des Bankensektors vornehmen. Dabei soll geprüft werden, ob die Vorlage eines Legislativvorschlags zur Berechnung des Output Floors auf konsolidierter Ebene eines Kreditinstituts zweckmäßig ist.
Darüber hinaus wurde eine erste Definition des „Schattenbankensektors“ erarbeitet, Transparenzanforderungen in Bezug auf das Engagement des traditionellen Bankensektors im Schattenbankwesen eingeführt und die Europäische Kommission aufgefordert, einen spezifischen Vorschlag vorzulegen.
Des Weiteren soll ein Melde- und Informationsaustauschverfahren eingeführt werden, das vorsieht, dass eine Bank die nationale Aufsichtsbehörde mindestens 30 Tage vor der Besetzung einer Führungsposition in einer Großbank informieren muss. Die zuständige nationale Behörde kann zusätzliche Informationen anfordern und einen Dialog mit der betreffenden Bank führen, um etwaige Zweifel auszuräumen.
Außerdem wurde eine Mindestzeit eingeführt, bevor Mitglieder einer nationalen Behörde eine Führungsposition in einem Finanzinstitut einnehmen dürfen, das von derselben Behörde beaufsichtigt wird. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats einer zuständigen nationalen Behörde wurde auf 14 Jahre begrenzt.
Eine Bank aus einem Drittland ist verpflichtet, eine Zweigstelle in der Europäischen Union zu errichten. Ausnahmen, insbesondere bei Beziehungen zwischen Banken oder wenn sich der Kunde direkt an die Drittlandsbank wendet, wurden auf Wunsch des EU-Rates eingeführt. Verträge, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzestextes im Amtsblatt in Kraft sind, sind von der neuen Anforderung ausgenommen.
Ab einer bestimmten Vermögensobergrenze (10 Mrd. EUR für ein einzelnes Unternehmen und 40 Mrd. EUR auf europäischer Ebene) kann eine zuständige nationale Behörde auch von einer großen Drittlandsbank verlangen, ihre Zweigstelle in eine Tochtergesellschaft umzuwandeln, wenn die Zweigstelle systemrelevant ist. Die EBA wird hierzu konsultiert.
Zukünftige bankenaufsichtsrechtliche Regelungen werden keine Eigenkapitalanforderungen für Bankengagements in der fossilen Energiewirtschaft vorsehen, auch wenn in diesem Bereich mehr Transparenz erforderlich sein wird.
Laut dem EP-Berichterstatter Jónas Fernández gibt es nun eine Definition der Exposition gegenüber fossilen Brennstoffen. Er schätzt, dass 99% der ESG-Risikoanforderungen des Europäischen Parlaments akzeptiert wurden. Die EBA soll beauftragt werden, bis Ende 2025 zu prüfen, ob solche Anforderungen für alle ESG-Risiken angemessen sind.
Ferner wurden Bestimmungen über die Bewertung von Sicherheiten, die zur Absicherung von Bankengagements verwendet werden, verabschiedet, die das mit dem Klimawandel verbundene Risiko berücksichtigen müssen. Auf der anderen Seite wird das Risikogewicht für Engagements im CO2-Emissionshandel reduziert.