8. Juli 2022 Europabrief

GdW Europabrief 07/2022

„Airbnb“-Verordnung verstößt nicht gegen das EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in einem am 27. April 2022 verkündeten Urteil zur Rechtssache C‑674/20, dass die Verordnung vom Dezember 2016 über die Regionalsteuer auf touristische Unterkünfte nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
Artikel 12 der Verordnung sieht vor, dass Vermittler wie Airbnb der Steuerverwaltung auf schriftliche Anfrage die Daten des Betreibers, die Kontaktdaten der touristischen Beherbergungsbetriebe und die Anzahl der Übernachtungen und der im vergangenen Jahr betriebenen Beherbergungseinheiten mitteilen müssen.
Die Verordnung bestimmt auch, dass ein Vermittler, der der Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachkommt, mit einer Verwaltungsstrafe von 10.000 Euro belegt wird. Diese Bestimmung brachte Airbnb im Jahr 2017 neun Geldbußen in Höhe von 10.000 Euro ein, weil sich die Plattform weigerte, den Informationsanfragen der Brüsseler Steuerbehörde nachzukommen.
Die Plattform wandte sich an das Verfassungsgericht, um die Aufhebung von Artikel 12 der genannten Verordnung zu beantragen, und führte mehrere Gründe an, die in dem Urteil teilweise zurückgewiesen wurden. In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass die Verordnung nicht gegen europäisches Recht verstößt. Der Gerichtshof wies unter anderem darauf hin, dass die Erwägungsgründe der Richtlinie über den elektronischen Handel ausdrücklich den Ausschluss von Steuerfragen aus ihrem Anwendungsbereich vorsehen.
Ferner sei die Verordnung nicht diskriminierend, da sie die betroffenen Dienstleister lediglich dazu verpflichte, Daten über Transaktionen im Zusammenhang mit der Beherbergung von Touristen zu speichern und diese auf Anfrage der regionalen Steuerverwaltung zwecks der korrekten Steuererhebung zu übermitteln.
Hinsichtlich der Behauptung, dass Immobilienvermittlungsdienste wie die von Airbnb möglicherweise stärker von der Bestimmung betroffen seien, merkt der Gerichtshof an, dass dies nur auf eine größere Anzahl von Transaktionen und deren jeweiligen Marktanteil zurückzuführen sei.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611