GdW Europabrief 07/2022
- GdW Europabrief 07/2022
- EP nimmt Bericht über die Revision des EU-Emissionshandelssystems an
- Finanzierungsinstrumente für die Initiativen REPowerEU und Neues Europäisches Bauhaus
- Vorläufige Einigung über Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
- Sondierung zu den De-minimis-Beihilfen
- EU-Richtlinienvorschlag zur Reduzierung von steuerbedingten Verschuldungsanreizen
- „Airbnb"-Verordnung verstößt nicht gegen das EU-Recht
EU-Richtlinienvorschlag zur Reduzierung von steuerbedingten Verschuldungsanreizen
Die Europäische Kommission hat am 11. Mai 2022 einen Richtlinienvorschlag zur Reduzierung von steuerbedingten Verschuldungsanreizen (DEBRA) vorgestellt.
Ziel dieser Maßnahme ist es, Unternehmen Zugang zu Finanzmitteln zu ermöglichen, um sie widerstandsfähiger zu machen. Ein Freibetrag soll eingeführt werden, der Eigenkapital steuerlich genauso behandelt wie Fremdkapital. So können Erhöhungen des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen von einem Steuerjahr zum nächsten von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden, wie das auch bei Fremdkapital der Fall ist.
Laut der Kommission begünstigen die derzeitigen Steuervorschriften die Fremdkapitalfinanzierung, da sie den Unternehmen erlauben, die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Zinsen abzuziehen, im Gegensatz zu den mit der Eigenkapitalfinanzierung verbundenen Kosten. Die Gesamtverschuldung der nichtfinanziellen Unternehmen in der EU belief sich im Jahr 2020 auf fast 14,9 Billionen Euro, was 111 % des BIP entspricht. DEBRA (Debt-Equity Bias Reduction Allowance) soll Unternehmen dazu anspornen, Aktien zu emittieren, anstatt Kredite aufzunehmen.
So legt die neue Richtlinie Regeln fest, um das steuerlich bedingte Ungleichgewicht zwischen Fremd- und Eigenkapital im gesamten Binnenmarkt auf koordinierte Weise zu beseitigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Nominalzinsen auf Eigenkapitalerhöhungen vorgesehen, und die steuerliche Abzugsfähigkeit von übersteigenden Fremdkapitalkosten begrenzt. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Körperschaftsteuer unterliegen, mit Ausnahme von Finanzunternehmen. Da es für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Regel schwieriger ist, Finanzmittel zu beschaffen, soll den KMU ein höherer Nominalzinssatz gewährt werden.