4. Mai 2021 Europabrief

GdW Europabrief 06/2021

Initiativberichtsentwurf des EP zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest

Das Europäische Parlament bereitet zurzeit einen Initiativbericht mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest vor (2019/2182(INL). Der Bericht wird im Vorfeld des bevorstehenden Vorschlags der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der „Asbestrichtlinie“ (2009/148/EG) erstellt. Das Parlament unterstreicht, dass die sichere Entfernung von Asbest eine dringende Aufgabe ist, und bekräftigt seine Forderung nach einem umfassenden und integrierten Ansatz, der mehrere Politikbereiche miteinander verbindet. Es wird demnächst ein Legislativvorschlag der Kommission für die verpflichtende Untersuchung von Gebäuden vor dem Verkauf oder der Vermietung und für die Erstellung von Asbestzertifikaten für Gebäude, die vor 2005 gebaut wurden, veröffentlicht. Das Parlament bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen Rechtsrahmen für eine Bewertung aller in den Mitgliedstaaten vorhandenen Asbestbestände in Gebäuden und Infrastrukturen in Absprache mit den relevanten Interessensgruppen, einschließlich der Sozialpartner, zu schaffen und die Kosten für deren sichere Entfernung in jedem Mitgliedstaat zu schätzen. Er bekräftigt ferner seine Forderung nach nationalen öffentlichen Asbestregistern und fordert die Kommission auf, als Teil eines Vorschlags für eine Rahmenrichtlinie Mindeststandards für öffentlich zugängliche digitale nationale Register für Asbest und andere gefährliche Stoffe in öffentlichen und privaten Gebäuden einzuführen.
Die Mitgliedstaaten sollten die energetische Sanierung bestehender Gebäude unterstützen, unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen Schadstoffen sowie die Verhinderung der illegalen Entfernung von Schadstoffen.
Das Parlament fordert außerdem die Kommission auf, im Rahmen der „Renovierungswelle für Europa“ eine Verpflichtung zur Asbestsuche, zur Registrierung und zur Entfernung von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen einzuführen, bevor mit Renovierungsarbeiten begonnen werden kann.
Die Mindestkriterien für nationale digitale Asbestregister, die den gesamten vorhandenen Asbest in einem Mitgliedstaat oder einer Region kartieren sollten, wären die Folgenden:

  • Zugänglichkeit für Arbeitnehmer und Unternehmen, die in einem Gebäude oder einer Infrastruktur arbeiten, für Eigentümer, Bewohner und Nutzer;
  • das Baujahr des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden Infrastruktur;
  • Informationen über die Art des Gebäudes oder der Infrastruktur, in dem/der sich Asbest befindet;
  • den konkreten Ort der Schadstoffe und die Angabe, wo die Arbeiten durchgeführt werden sowie den Teil des Gebäudes oder der Infrastruktur;
  • die Art des Materials und ein geschätzter Anteil dieser Materialarten;
  • die Art der durchzuführenden Arbeiten und die Angabe der Arbeitsmethoden, die asbesthaltige Materialien beeinträchtigen können sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
  • einen Zeitplan für die Entfernung und einen Managementplan;
  • ein Verweis auf alle relevanten nationalen Arbeitsschutzvorschriften, die anwendbar sind;
  • ein Plan für die sichere, überwachte und dokumentierte Entsorgung von asbesthaltigem Abfall;
  • eine Strategie für die Kontrolle und Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich Inspektionen und Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung.

Ein Initiativbericht des Europäischen Parlaments ist für die EU-Kommission rechtlich nicht verbindlich, verdeutlicht aber die Position und damit die roten Linien des EP in einem kommenden Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf ist noch in der Abstimmungsphase des federführenden Sozialausschusses. Mitberatende Ausschüsse im Europäischen Parlament sind der Umwelt (ENVI)- und der Binnenmarktausschuss (IMCO).

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611