GdW Europabrief 06/2021
- GdW Europabrief 06/2021
- Europäisches Klimagesetz
- Initiativberichtsentwurf des EP zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest
- Konsultation zum EU-Rechtsakt über nichtfinanzielle Angaben von Großunternehmen
- Konsultation und Workshops zur Revision der Gebäuderichtlinie (EPBD)
- Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie
- Neue Leitfäden für den Start von InvestEU
- Start der Ausschreibung der Preise zum Neuen Europäischen Bauhaus
Europäisches Klimagesetz
Zwei Tage vor dem internationalen Klimagipfel am 22. und 23. April 2021 einigten sich die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des Rates vorläufig darauf, das 2030 Klimaziel zu verschärfen.
So einigten sich die Unterhändler, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% gegenüber 1990 zu reduzieren. Das Parlament hatte eigentlich eine Reduktion von 60% verlangt, gab aber letztendlich den Forderungen des EU-Rats nach.
Für die Grünen stellt das Ergebnis einen Misserfolg dar. Sie verweisen unter anderem darauf hin, dass ein Netto-Ziel von 55% eigentlich nur zu einer Verringerung der Emissionen um 52,8% führen würde, wobei die restlichen 2,2% (bzw. 225 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent) aus Senken, wie Wäldern und anderen natürlichen Kohlenstoffsenken, herkommen müssten.
Die vorläufige Einigung enthält außerdem:
- eine Vereinbarung, eine Steigerung des Nettovolumens der Kohlenstoffsenken bis 2030 in der Union anzustreben.
- die Einrichtung eines europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaschutz, der sich aus 15 Mitgliedern zusammensetzen wird. Er soll zu EU-Maßnahmen und Klimazielen sowie zu indikativen Treibhausgasbudgets und deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Klimagesetz und den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris beraten.
- eine Vereinbarung, dass die Kommission spätestens sechs Monate nach der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris ein klimapolitisches Zwischenziel für 2040 vorschlägt. Ein projiziertes indikatives EU-Treibhausgasbudget für den Zeitraum 2030-2050 sowie die dafür zugrunde gelegte Methodologie soll veröffentlicht werden.
- eine Vereinbarung, dass die Kommission mit den Sektoren der Wirtschaft zusammenarbeiten wird, die sich für die Aufstellung indikativer freiwilliger Fahrpläne für die Verwirklichung des Klimaneutralitätsziels bis 2050 entschieden haben. Die Kommission soll die Ausarbeitung dieser Fahrpläne überwachen und den Dialog und Austausch bewährter Verfahren zwischen Interessenträgern erleichtern.
- eine Verpflichtung, nach 2050 negative Emissionen zu erreichen.
Die getroffene Einigung muss jetzt noch dem Rat und dem Parlament zur endgültigen Zustimmung vorgelegt werden. Die EU-Kommission beabsichtigt, das Verfahren bis zum Sommer 2021 abzuschließen. Das Klimagesetz wird 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.