GdW Europabrief 05/2021
Aktualisierte Kriterien für die EU-Taxonomie
Am Samstag, den 20. März 2021, hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten einen neuen Entwurf ihres delegierten Rechtsakts zur Vervollständigung der EU-Taxonomie zugesandt, bevor der endgültige Text Mitte April vorgelegt wird.
Dieser delegierte Rechtsakt zielt darauf ab, die Bedingungen zu bestimmen, unter denen eine wirtschaftliche Aktivität als wesentlicher Beitrag zur Abschwächung des Klimawandels oder zur Anpassung an den Klimawandel angesehen werden kann, während sie gleichzeitig keines der anderen Umweltziele der EU wesentlich beeinträchtigt.
Ursprünglich waren die in der Taxonomie definierten Kriterien dazu gedacht, Investoren zu helfen, sich an Aktivitäten zu orientieren, die als „nachhaltig“ bezeichnet werden können. Mittlerweile wird die Taxonomie jedoch als Instrument gesehen, um sicherzustellen, dass der Wiederaufbau nach der Covid-19-Krise grün sein wird.
Die neue Version des delegierten Rechtsakts enthält eine Reihe von Änderungen, darunter die Aufnahme von zwei neuen Kategorien von gasbezogenen Aktivitäten.
Die erste betrifft den direkten Ersatz von Heiz-/Kühlsystemen, die feste oder flüssige fossile Brennstoffe (z.B. Kohle) verwenden, durch Systeme, die gasförmige Brennstoffe fossilen, erneuerbaren oder biobasierten Ursprungs benutzen.
Der zweite betrifft den direkten Ersatz von KWK-Anlagen, separaten thermischen Anlagen oder separaten elektrischen Anlagen, die feste oder flüssige fossile Brennstoffe verwenden, durch KWK- und Stromerzeugungsanlagen, die mit Gas (fossilen, erneuerbaren oder biobasierten Ursprungs) betrieben werden.
Dies soll zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 50 % pro kWh erzeugter Energie führen. Die direkten THG-Emissionen der neuen Anlage müssen außerdem weniger als 270 g CO2-Äquivalent pro kWh erzeugter Energie betragen.
Weitere Kriterien sind, dass die neue Anlage mit der Mitverbrennung von kohlenstoffarmen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen kompatibel sein muss, dass es keine kohlenstoffarmen technologischen und wirtschaftlichen Alternativen geben darf und dass die ersetzte Anlage in einer der Übergangsregionen liegen muss. Die Kriterien für Gaskraftwerke ändern sich jedoch nicht. Die Emissionsobergrenze, die diese Anlagen nicht überschreiten dürfen, bleibt bei 100 g CO2e/kWh.
Die Kommission ist der Ansicht, dass gasbezogene Tätigkeiten, die diese Kriterien erfüllen, als „Übergangstätigkeiten“ betrachtet werden können. Darüber hinaus sollten für diejenigen Wirtschaftstätigkeiten, für die kohlenstoffarme Lösungen noch nicht machbar oder noch nicht in größerem Umfang durchführbar sind, und die das größte Potenzial für erhebliche Treibhausgasminderungen haben, technische Prüfkriterien festgelegt werden.
Für Übergangstätigkeiten plant die Kommission, die Kriterien mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und den delegierten Rechtsakt gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen zu überarbeiten.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft Wasserstoff. Die Kommission schlägt eine neue Emissionsschwelle vor, von 2,256 auf 3 kg CO2e pro kg Wasserstoff. Ziel ist, „kohlenstoffarmer“ Wasserstoff (Wasserstoff, der aus fossilem Gas in Kombination mit Technologien zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung hergestellt wird) in die Taxonomie aufzunehmen.
Darüber hinaus umfasst der delegierte Rechtsakt nun auch Aktivitäten zur Umwandlung von unterirdischen Gasspeichern in Wasserstoffspeicher.
In Bezug auf die Kernenergie gibt es keine Änderung. Dieser Sektor bleibt vorerst von der Taxonomie ausgeschlossen, bis ein Bericht der Europäischen Gemeinsamen Forschungsstelle vorliegt, der in den kommenden Wochen veröffentlicht werden soll.