GdW Europabrief 05/2021
Beschluss der EU-Kommission zum DAWI-Begriff
Die EU-Kommission hat einen Beschluss zur Vereinbarkeit von staatlichen Ausgleichsleistungen mit dem europäischen Beihilferecht auf Grundlage des DAWI-Rahmens (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) gefasst, welches am 12.10.2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist.
In dem Beschluss geht es um eine staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) gegeben hat. Allerdings sind die Ausführungen auch für andere Sektoren relevant, da die Kommission den Begriff der DAWI detaillierter beschreibt.
Der Beschluss beschäftigt sich mit folgender Fragestellung: Sind Ausgleichzahlungen der öffentlichen Hand für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen, mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar?
Die Erklärungen der EU-Kommission rekurrieren auf früheren Klarstellungen, können Unternehmen jedoch Orientierungshilfe bei einzelnen Voraussetzungen geben.
Für die EU-Kommission ist eine DAWI dann erbracht, wenn die Dienstleistungen von Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erbracht werden kann. Die Neuerung in der aktuellen Definition der EU-Kommission ist jedoch, dass auch dann von einer DAWI ausgegangen werden kann, wenn es bereits ein Angebot auf dem Markt gibt, dieses jedoch nicht ausreichend bereitgestellt werden kann. Die Mitgliedsstaaten erhalten somit einen größeren Ermessensspielraum.
Bei Betrauungsakten (sprich, die wesentliche Voraussetzung einer zulässigen Ausgleichszahlung für die Erbringung einer DAWI) wird die Kommission streng prüfen, ob die Parameter, wie Dauer der Verpflichtung, Ausgleichsmechanismen etc., ausreichend enthalten sind.
Verhältnismäßigkeitsprüfungen sollen streng aus einer betriebswirtschaftlichen Perspektive erfolgen, um Überkompensationen zu vermeiden, also nur wenn Nettokosten und ein angemessener Gewinn gegeben sind. Insbesondere die potenzielle Erweiterung des Ermessensspielraums der öffentlichen Hand könnte Kommunen z.B. bei der Baulandvergabe und Priorisierung der Unternehmen mehr Rechtssicherheit geben.