GdW Europabrief 04/2025
- GdW Europabrief 04/2025
- Omnibus-Vorschlag
- EFRAG-Konsultation
- Anwendung des "Do No Significant Harm"-Prinzips
- Delegierter Rechtsakt zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen
- Halbzeitbewertung der Kohäsionspolitik 2021–2027
- EU-Konsultation zum Rechtsakt zur Cybersicherheit
- EU-Bodenüberwachungsrichtlinie
Anwendung des „Do No Significant Harm“-Prinzips
Am 7. März 2025 hat die Europäische Kommission ihre technischen Leitlinien zur Anwendung des „Do No Significant Harm“-Prinzips (DNSH) veröffentlicht. Diese sollen den nationalen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer sozialen Klimapläne im Rahmen des sozialen Klimafonds unterstützen.
In dem Dokument werden die verschiedenen Möglichkeiten zur Einhaltung des DNSH-Prinzips beschrieben. Darüber hinaus werden in den Anhängen die im Rahmen des sozialen Klimafonds förderfähigen Aktivitäten und Vermögenswerte erläutert.
Das DNSH-Prinzip kann nur bei Aktivitäten oder Vermögenswerten angewendet werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nur geringe nachteilige Auswirkungen auf eines der sechs in der Taxonomieverordnung definierten Umweltziele haben.
Unter anderem wird erläutert, wie Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), Strategische Umweltprüfungen (SUP) sowie Nachhaltigkeits- und Klimabilanzen eingesetzt werden können, um die Einhaltung des DNSH-Prinzips nachzuweisen.