26. April 2022 Europabrief

GdW Europabrief 04/2022

Zukünftiges EU-Datengesetz

Am 14. März 2022 eröffnete die Europäische Kommission eine Feedback-Phase vor der Verabschiedung ihres zukünftigen Vorschlags für ein Datengesetz.
Das Gesetz soll den Zugang zu und die Nutzung von Daten zwischen Unternehmen und Behörden erleichtern und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Datenzugangsrechten, Investitionen in Daten und der Wahrung eines hohen Schutzniveaus herstellen.
Mit dem Datengesetz will die Kommission die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Hindernisse überwinden, die für die unzureichende Nutzung von Daten verantwortlich sind, und den Weg für eine stärkere Nutzung von Daten ebnen.
Zu diesem Zweck schlägt sie Regeln dafür vor, wer in allen Wirtschaftssektoren in der EU verschiedene Arten von Daten für bestimmte Zwecke nutzen und darauf zugreifen darf. Dem Gesetzesentwurf zufolge müssen große Teile der Daten, die von der Industrie und den Verbrauchern im Zusammenhang mit vernetzten Geräten und digitalen Diensten gesammelt werden, technisch und rechtlich den Nutzern zugänglich gemacht werden, die diese Daten dann an Dritte weitergeben können.
Ebenso werden vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmen, die Daten gemeinsam nutzen, geregelt, einschließlich der Einführung eines FRAND-Standards (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory-Standard).

Der Vorschlag für das Datengesetz umfasst fünf Bereiche von Regeln für den Zugang zu und die Verwendung von nicht-personenbezogenen Daten in der EU:

  • Regeln, die es den Nutzern von vernetzten Geräten (IoT-Produkte und -Dienste, virtuelle Assistenten) ermöglichen, auf die von ihnen erzeugten Daten zuzugreifen und diese Daten mit Dritten zu teilen (B2C- und B2B-Datenaustausch).
  • Vorschriften über Datenzugangsbedingungen im Rahmen des Datengesetzes oder anderer EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die Einführung des FRAND-Standards (Datenzugangsbedingungen).
  • Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs vertraglicher Ungleichgewichte in Verträgen über die gemeinsame Nutzung von Daten mit KMU (Verbot missbräuchlicher Klauseln).
  • Mittel für öffentliche Stellen, um auf Daten im Besitz des privaten Sektors zuzugreifen und diese zu nutzen, die für außergewöhnliche Umstände benötigt werden, insbesondere im Falle eines öffentlichen Notfalls (B2G-Datenaustausch).
  • Vorschriften, die es den Kunden ermöglichen, effektiv zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten in der Cloud zu wechseln, und die Schutzmaßnahmen gegen illegale Datenübertragungen (Übertragbarkeit und Standardisierung) einführen.

Die Kommission schlägt außerdem eine Transparenzverpflichtung für die Hersteller vor, die Einführung von „B2B-Fairness-Tests“, mit denen überprüft werden soll, ob die Bedingungen für den Datenzugang nicht einseitig auferlegt wurden, sowie die Harmonisierung horizontaler Datenzugangsvereinbarungen. Sektorspezifische Besonderheiten könnten ebenfalls eingeführt werden.
Künftige Rechtsvorschriften sollen auch die Frage der Datenübertragbarkeit regeln. Es könnten Verpflichtungen für Unternehmen eingeführt werden, die intelligente Geräte oder Haushaltsassistenten verkaufen, sowie für Cloud-Dienste. Für letztere schlägt die Kommission drei Szenarien vor: zum einen die Beschränkung auf die in diesem Sektor bereits bestehenden Klauseln, zum anderen die Formulierung von spezifischeren rechtlichen Anforderungen, die bestimmte vertragliche, technische und wirtschaftliche Bedingungen festlegen.
Interessenten können ihren Beitrag bis zum 13. Mai 2022 einreichen. Alle eingegangenen Kommentare werden in eine von der Europäischen Kommission erstellte Zusammenfassung aufgenommen und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611