GdW Europabrief 04/2022
- GdW Europabrief 04/2022
- EU-Unterstützung für Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Ukraine-Flüchtlingskrise
- Energiepreise: Befristeter Krisenrahmen und EU-Taskforce zum gemeinsamen Gaseinkauf
- Konsultation zur nachhaltigen Unternehmensführung
- EU-Rat nimmt Standpunkt zu europäischen grünen Anleihen an
- Zukünftiges EU-Datengesetz
- Offizieller Start des Neuen Europäischen Bauhaus Labors (NEB-Lab)
Konsultation zur nachhaltigen Unternehmensführung
Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 ihren Vorschlag für eine nachhaltige Unternehmensführung veröffentlicht. Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, dass EU-Unternehmen und bestimmte in der EU tätige Nicht-EU-Unternehmen Menschenrechts- und Umweltfragen in ihren Wertschöpfungsketten durch eine obligatorische Sorgfaltsprüfung für Menschenrechts-, Umwelt- und Klimaschutzbelange berücksichtigen.
Die Kommission hat nun eine Feedback-Periode für Interessengruppen bis zum 23. Mai 2022 eröffnet.
Die Richtlinie sieht Verpflichtungen für Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt vor.
Durch sechs große Kategorien von Maßnahmen, die die betroffenen Unternehmen ergreifen müssen, legt die Richtlinie eine umfassende menschenrechtliche und ökologische Sorgfaltspflicht fest:
- Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik.
- Identifizierung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen.
- Vermeidung und Abschwächung potenzieller negativer Auswirkungen, Beendigung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes.
- Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdeverfahrens.
- Überwachung der Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtpolitik und -Maßnahmen.
- Öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht.
Sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen wären von den im Richtlinienvorschlag festgelegten Verpflichtungen betroffen, vorbehaltlich bestimmter Schwellenwerte und spezifischer Kriterien, und zwar:
- – Gruppe 1: EU-Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR im letzten Geschäftsjahr.
- – Gruppe 2: EU-Unternehmen, die die Schwellenwerte der Gruppe 1 nicht erreichen, mit durchschnittlich mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR, sofern mindestens 50 % dieses Nettoumsatzes in einem der „High-Impact-Sektoren“ erzielt wurden, nämlich:
- Herstellung von Textilien
- Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei
- Gewinnung von Mineralien, Herstellung von Metallerzeugnissen und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grund- und Zwischenprodukten (einschließlich Metallen, Baumaterialien, Brennstoffen, Chemikalien und anderen Zwischenprodukten).
- – In der EU tätige Nicht-EU-Unternehmen, die die Umsatzschwellen in Bezug auf ihren in der EU erzielten Umsatz erreichen.
Interessenten können sich hier zu dem Vorschlag äußern.