GdW Europabrief 03/2024
- GdW Europabrief 03/2024
- Rat verabschiedet Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD)
- Informelles EU-Bauministertreffen in Lüttich
- EP und Rat billigen Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
- Verordnung über die Wiederherstellung der Natur
- Veröffentlichung des 9. Kohäsionsberichts
- Aktuelles zur Neuen Europäischen Bauhaus Initiative
EP und Rat billigen Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Nachdem das Europäische Parlament (EP) am 27. Februar 2024 die Revision der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt mit 499 Ja-Stimmen, 100 Nein-Stimmen und 23 Enthaltungen angenommen hatte, verabschiedete der Rat diese am 26. März 2024.
Die interinstitutionelle politische Einigung zwischen dem EP und dem Rat vom November 2023 erweitert das Spektrum der Umweltstraftaten und verdoppelt deren Zahl von 9 auf 18. Der Text sieht auch härtere Strafen für sogenannte „qualifizierte“ Straftaten vor, d.h. Straftaten, die zur Zerstörung von Ökosystemen oder Lebensräumen in Schutzgebieten oder zur Luft-, Boden- oder Wasserverschmutzung führen. Zu diesen Handlungen, die einem Ökozid gleichkommen, gehören auch Waldbrände.
Die Richtlinie sieht bei Verstößen mit tödlichem Ausgang Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren, bei schweren Verstößen von mindestens acht Jahren und bei sonstigen grob fahrlässigen Verstößen von bis zu fünf Jahren vor.
Gegen Unternehmen bzw. juristische Personen, die gegen die Richtlinie verstoßen, können Geldbußen in Höhe von 3 bis 5 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden, wobei der Höchstbetrag je nach Art des Verstoßes zwischen 24 und 40 Mio. EUR liegen kann. Darüber hinaus können zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B. die Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Umweltzustands. Außerdem steht es den Mitgliedstaaten frei, Verstöße außerhalb ihres Hoheitsgebiets zu verfolgen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Richtlinie ist die spezielle Schulung von Strafverfolgungs- und Justizpersonal, die Unterstützung von Hinweisgebern sowie die Sammlung und Analyse von Daten.
Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt der EU in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.