GdW Europabrief 03/2023
- GdW Europabrief 03/2023
- EU-Kommission legt Regeln für erneuerbaren Wasserstoff fest
- Europäische Kommission kündigt neue Plattform für nachhaltige Finanzen an
- Vorläufige Einigung über EU-Standard für grüne Anleihen
- DSA: Leitlinien der Kommission zur Unterstützung von Online-Plattformen und Suchmaschinen
- Regulierung der Datenerhebung bei Kurzzeitvermietungen
Vorläufige Einigung über EU-Standard für grüne Anleihen
Am 28. Februar 2023 erzielten der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über die Schaffung eines Europäischen Standards für grüne Anleihen (EU Green Bond Standard, EU-GBS).
Die Europäische Kommission legte ihren Vorschlag im Juli 2021 vor, mit dem Ziel, einen Standard für die Finanzierung von nachhaltigen Investitionen zu schaffen, der allen Emittenten von Anleihen zur Verfügung steht. Sämtliche Einnahmen aus EU-GBS sollten in Wirtschaftstätigkeiten investiert werden, die im Einklang mit der EU-Taxonomie stehen, sofern die betreffenden Sektoren bereits durch die Taxonomie abgedeckt sind. Für Sektoren, die noch nicht von der Taxonomie abgedeckt sind, und für bestimmte spezifische Aktivitäten wurde eine Flexibilitätsreserve von 15 % vereinbart. Die Mitgliedstaaten haben nur dann einen gewissen Spielraum bei der Anwendung der technischen Auswahlkriterien, wenn die Investitionen Entwicklungshilfe betreffen und die Einhaltung der Kriterien nicht überprüft werden kann oder wenn es keine sektorspezifischen Normen für den betreffenden Sektor gibt (z. B. Landwirtschaft, Bergbau, Luftfahrt).
Darüber hinaus wird die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen für Nicht-EU-GBS, aber ansonsten nachhaltige Anleihen oder an Nachhaltigkeit gebundene Anleihen, über freiwillige (und nicht obligatorische) Offenlegungsvorlagen erfolgen.
Die EU-GBS wird auch ein Registrierungssystem und einen Aufsichtsrahmen für externe Prüfer von europäischen grünen Anleihen schaffen. Was die Aufsicht anbelangt, so werden die zuständigen nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sein, dass die Emittenten ihren Verpflichtungen nachkommen.
Sobald die endgültige Fassung vorliegt, wird die EU-GBS 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar sein.