GdW Europabrief 09/2026
- GdW Europabrief 09/2026
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- Leak: Reform der europäischen Vergabevorschriften
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Leak: Reform der europäischen Vergabevorschriften
Die EU-Kommission hat die Veröffentlichung des Entwurfs einer Reform der europäischen Vergabevorschriften auf den 9. September 2026 verschoben. Die Reform soll die seit 2014 bestehende Vergabevorschrift aktualisieren und öffentlichen Auftraggebern durch die Einführung einer „europäischen Präferenz“ die Möglichkeit geben, bestimmte Aufträge geografisch für Wirtschaftsteilnehmer zu reservieren.
Um den derzeitigen Rechtsrahmen zu vereinfachen, will die EU-Kommission alle Richtlinien, die das traditionelle öffentliche Auftragswesen (Richtlinie 2014/24), spezielle Sektoren (Richtlinie 2014/25) und Konzessionen (Richtlinie 2014/23) regeln, in einer einzigen Verordnung zusammenfassen. Die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe im Verteidigungsbereich wird von der Rechtsreform nicht betroffen sein.
Um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausschließlich auf der Grundlage des angebotenen Preises zu verhindern, plant die Europäische Kommission die standardmäßige Einführung eines sogenannten „offenen Verhandlungsverfahrens“, das es ermöglicht, ein Angebot entweder direkt oder durch Verhandlungen mit den Bietern auf der Grundlage der Vergabekriterien auszuwählen. Ein sogenanntes „dynamisches vereinfachtes Verfahren“ soll es ermöglichen, wiederkehrende Beschaffungen von einsatzbereiten Lösungen durchzuführen.
Darüber hinaus kann ein sogenanntes „Innovationswettbewerbsverfahren“ genutzt werden, um Lösungen zu entwickeln, zu testen und zu erwerben, die noch nicht auf dem Markt verfügbar sind und zur Bewältigung einer gesellschaftlichen Herausforderung dienen sollen.
Standardmäßig müssen die öffentlichen Auftraggeber die Bieter auswählen, die das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Die Qualität eines Angebots kann daher mit seinen technischen, funktionalen und ästhetischen Vorzügen, mit sozialen, ökologischen oder sicherheitsrelevanten Erwägungen, der Qualität des an der Auftragsausführung beteiligten Personals sowie mit Kundendienst- und technischer Unterstützung in Verbindung stehen. Die Gewichtung der qualitativen Kriterien muss mindestens 30 % der einem Angebot zuerkannten Punkte ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 %.
ESG
Während die geltenden Richtlinien das Ziel der Förderung sozialer und ökologischer Aspekte nicht vollständig erfüllt haben, präzisiert der Verordnungsentwurf die Anwendung von Umweltanforderungen, die bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags auferlegt werden können. Er präzisiert zudem die sozialen Ziele, die ein öffentlicher Auftraggeber bei der Einleitung eines Wettbewerbsverfahrens verfolgen kann, wie beispielsweise soziale Inklusion, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder einen wirksamen Schutz der Menschenrechte innerhalb von Lieferketten. Die Möglichkeit der Vergabe von reservierten Aufträgen wird in Bereichen wie Kultur, Bildungsdienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen beibehalten.
Darüber hinaus werden öffentliche Auftraggeber befugt sein – und in einigen Fällen sogar verpflichtet sein –, Risiken zu berücksichtigen, die mit den Interessen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf Sicherheit und öffentliche Sicherheit verbunden sind, insbesondere im Zusammenhang mit kritischer Infrastruktur, sensiblen Informationen, Cybersicherheit, strategischen Abhängigkeiten, Versorgungsunterbrechungen und unzulässiger Einflussnahme durch Drittländer.
Europäische Präferenz
Um das öffentliche Beschaffungswesen in den Dienst der strategischen Ziele der EU zu stellen, kann eine öffentliche Behörde eine „europäische Präferenz“ anwenden, beispielsweise indem sie die Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren auf diejenigen Wirtschaftsteilnehmer beschränkt, die in der EU niedergelassen sind, aus einem Drittland stammen, das Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) im Rahmen der WTO ist, oder aus einem Drittland, das ein Freihandelsabkommen mit der EU unterzeichnet hat, das ein Kapitel über den Zugang zu öffentlichen Aufträgen enthält.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann zudem verlangen, dass Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen aus den oben genannten geografischen Gebieten stammen.
Durch einen delegierten Rechtsakt wird die Europäische Kommission ermächtigt, festzulegen, dass ein Drittland nicht mehr in den Genuss der „europäischen Präferenz“ kommen darf, wenn dieses Land nach einer sachlichen Marktanalyse europäischen Unternehmen nicht die gleichen Zugangsbedingungen zu seinem öffentlichen Beschaffungswesen gewährt.
Um schließlich die Transparenz bei Ausschreibungen zu erhöhen, müssen die Mitgliedstaaten zu Beginn jedes Jahres ein Dokument vorlegen, das Informationen über ihren Plan für den öffentlichen Beschaffungsbedarf enthält. Auf nationaler und europäischer Ebene werden interaktive Lösungen eingerichtet, um Informationen über Ausschreibungsmöglichkeiten zu erleichtern und es Unternehmen zu ermöglichen, bestimmte für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren erforderliche Unterlagen einmalig einzureichen.
Im Leak des Entwurfs behandelt der Artikel 95, Ziffer 1 und 2, die Aufteilung in Losverfahren. In Ziffer zwei wird dem Auftraggeber das Recht zugestanden zu entscheiden, ob ein Losverfahren angemessen ist oder nicht. Damit wird eine Kernforderung des GdW aufgegriffen.