GdW Europabrief 09/2023
- GdW Europabrief 09/2023
- EU-Kommission veröffentlicht BEFIT-Paket
- EU-Kommission legt Paket zur Entlastung der KMU vor
- EU-Konsultation zur inflationsbedingten Bereinigung der Größenkriterien für KMU
- EU-Kommission veröffentlicht delegierten Rechtsakt ESRS
- Vorschlag für eine IFRS-Taxonomie
- Energieeffizienzrichtlinie (EED) ist durch
- Aktualisierte Version des EU Building Stock Observatory (EU BSO)
- Neues Europäisches Bauhaus
EU-Kommission veröffentlicht delegierten Rechtsakt ESRS
Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 den delegierten Rechtsakt „Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“ (ESRS) angenommen. Die Standards stehen im Einklang mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und richten sich insbesondere an große und börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungsunternehmen.
Die Standards, die für die Unternehmen schrittweise eingeführt werden, sollen insbesondere Anlegern ermöglichen, sich einen Überblick über die Nachhaltigkeitsauswirkungen der Unternehmen zu verschaffen, in die sie investieren wollen. Aber auch soziale und ökologische Aspekte, die finanzielle Risiken oder Chancen für das Unternehmen darstellen, sollen auf diese Weise erfasst werden.
Die ESRS wurden von der EFRAG entwickelt und von der Kommission angepasst. Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf sind die ESRS weniger detailliert. So wurde die Anzahl der Angabepflichten um ca. 40 % und die Anzahl der einzelnen Datenpunkte um ca. 50 % reduziert.
Darüber hinaus wird die EFRAG zusätzliche Leitlinien und Materialen zur Anwendung der ESRS veröffentlichen. Insbesondere die Leitlinien, die sich auf das Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit und zur Berichterstattung in Bezug auf die Wertschöpfungskette beziehen, haben Priorität. Ein Portal, an das sich Unternehmen bei technischen Fragen wenden können, soll ebenfalls in Kürze eingerichtet werden.
Die ESRS wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat im August zur Prüfung vorgelegt. Die beiden Institutionen haben nun zwei Monate Zeit, um den delegierten Rechtsakt zu prüfen. Sie können den Rechtsakt ablehnen, aber nicht ändern. Der Prüfungszeitraum kann jedoch um zwei Monate verlängert werden.