GdW Europabrief 09/2023
- GdW Europabrief 09/2023
- EU-Kommission veröffentlicht BEFIT-Paket
- EU-Kommission legt Paket zur Entlastung der KMU vor
- EU-Konsultation zur inflationsbedingten Bereinigung der Größenkriterien für KMU
- EU-Kommission veröffentlicht delegierten Rechtsakt ESRS
- Vorschlag für eine IFRS-Taxonomie
- Energieeffizienzrichtlinie (EED) ist durch
- Aktualisierte Version des EU Building Stock Observatory (EU BSO)
- Neues Europäisches Bauhaus
Energieeffizienzrichtlinie (EED) ist durch
Nach der förmlichen Annahme durch den Rat am 25. Juli 2023 ist die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (EED-RL) am 20. September 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden.
Die EED-Richtlinie zielt darauf ab, den Gesamtenergieverbrauch Europas bis 2030 um 11,7 % zu senken. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem zwischen 2024 und 2030 neue jährliche Einsparungen von durchschnittlich 1,49 % des Gesamtenergieverbrauchs gewährleisten, die bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise auf 1,9 % ansteigen sollen.
Des Weiteren legt die revidierte EED-RL einen starken Schwerpunkt auf „Energieeffizienz an erster Stelle“. Dies ist ein grundlegendes Prinzip der EU-Energiepolitik und spielt eine entscheidende Rolle bei der praktischen Anwendung der Politik und bei Investitionsentscheidungen.
Für die deutsche Wohnungswirtschaft ist von Bedeutung, dass Sozialwohnungen von der 3%igen Sanierungspflicht für Gebäude der öffentlichen Hand ausgenommen werden können. Die Ausnahme für den sozialen Wohnungsbau hängt von den Mitgliedstaaten ab, die den sozialen Wohnungsbau von der Sanierungspflicht ausnehmen können, wenn die Sanierung nicht kostenneutral ist oder zu Mieterhöhungen führt, die nicht durch Energieeinsparungen kompensiert werden können. Damit sind die öffentlichen Wohnungsunternehmen und die geförderten Wohnungsbestände von der Sanierungspflicht ausgenommen.
Nachdem die Richtlinie nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, tritt sie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Folgende Artikel gelten ab dem 12. Oktober 2025: 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 sowie die Anhänge II, VIII, IX, XII, XIII und XIV. Artikel 37 gilt ab dem 30. Juni 2024.