28. Februar 2022 Europabrief

GdW Europabrief 02/2022

Berichtsentwurf zur Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energien RED II

Markus Pieper (EVP, Deutschland), Berichterstatter des Europäischen Parlaments für die Überarbeitung der Richtlinie für erneuerbare Energien (2018/2001) (RED II), hat am 15. Februar 2022 seinen Berichtsentwurf zu RED II vorgestellt.
Er wird seinen Entwurf dem Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des EP am 3. März 2022 vorlegen, damit am 13. und 14. Juli 2022 darüber abgestimmt werden kann. Die Abstimmung im Plenum des Parlaments ist für September 2022 vorgesehen.
Das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene allgemeine Ziel, bis 2030 einen Anteil von 40 % erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU zu erreichen, bleibt unverändert. Der neue Entwurf sieht allerdings vor, den Anwendungsbereich der RED II durch einige Änderungen auf kohlenstoffarme Lösungen auszuweiten.
So soll das verbindliche Unterziel für die Industrie überarbeitet werden. Während die Kommission die Mitgliedstaaten verpflichten will, bis 2030 einen Anteil von 50 % an erneuerbarem Wasserstoff in der Industrie zu gewährleisten, kann dies nur durch eine vorübergehende Akzeptanz kohlenstoffarmer Energien erreicht werden.
Im Entwurf wird daher vorgeschlagen, dass das Ziel auch für kohlenstoffarmen Wasserstoff gelten soll. Die aus kohlenstoffarmem Wasserstoff erzeugte Energie würde jedoch nicht auf das Gesamtziel von 40 % erneuerbarer Energien bis 2030 angerechnet, sondern nur auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in den einzelnen Sektoren. Voraussetzung dafür ist, dass die Treibhausgasemissionen durch die Verwendung dieser Brennstoffe um mindestens 70 % gesenkt werden.
Die Mitgliedstaaten sollen außerdem sicherstellen, dass der Anteil von erneuerbarem Wasserstoff in der Industrie bis 2030 mindestens 40 % beträgt, je nach Verfügbarkeit.
Darüber hinaus wird in dem Entwurf vorgeschlagen, diesen Anteil bis 2035 auf mindestens 70 % festzulegen und die EU-Länder zu verpflichten, ab 2027 eine Analyse der Verfügbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biologischen Ursprungs und kohlenstoffarmem Wasserstoff durchzuführen.
In Bezug auf Gebäude wird das Ziel der Kommission, bis 2030 einen Anteil von mindestens 49 % an erneuerbaren Energien zu erreichen, beibehalten.
Dafür sollen die Mitgliedstaaten, die keine Preise für Kohlenstoff im Gebäudesektor festlegen oder aus dem ETS für Gebäude und Verkehr vorrübergehend austreten, einen höheren Richtwert für den Anteil erneuerbarer Energien setzen.
Ferner soll der Anschluss von Gebäuden an effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme gefördert werden.
Schließlich wird im Entwurf hinzugefügt, dass alle verbindlichen Anforderungen vor dem Hintergrund überprüft werden sollten, dass das ETS für Gebäude bereits die Erreichung der Einsparziele sicherstellt. Das ETS verursacht höhere Energiekosten und führt zu marktgetriebenen Investitionen zur Energieeinsparung oder Umstellung auf erneuerbare Energien. Eine Doppelbelastung der Verbraucher durch das ETS und die europäische Gesetzgebung sei zu vermeiden.
Was die Mindestanteile für erneuerbare Energien in Gebäuden betrifft, so schlägt Pieper vor, dies für neue Gebäude und in bestehenden Gebäuden, die einer Renovierung unterzogen werden, und soweit dies wirtschaftlich, technisch und funktional machbar ist, zu beschränken. Dies würde kosteneffiziente Renovierungsstrategien ermöglichen und dem Gebäudesektor helfen, einen Beitrag zu den EU-Klimazielen zu leisten. Weiter sollten Herkunftsnachweise erlaubt sein, um das Ziel für erneuerbare Energien im Gebäudesektor zu erreichen.
Darüber hinaus enthält der Entwurf einen Vorschlag, zu den dezentralen Speicheranlagen auch Gemeinschaftsbatterien hinzuzufügen, da sie im Vergleich zu Haushaltsbatterien weniger Investitionen erfordern.
Eine weitere Neuerung ist die Einführung eines Fit-for-55-Labels durch die Mitgliedstaaten für Erneuerbare-Energien-Projekte von strategischem Interesse.
Dieses Label würde es ermöglichen, diesen Projekten höchste Priorität einzuräumen und vereinfachte und beschleunigte Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen in Anspruch zu nehmen (nicht mehr als 2 Jahre, mit einer möglichen Verlängerung auf 3 Jahre im Falle außergewöhnlicher Umstände).
Um die Entwicklung von kohlenstoffarmem Wasserstoff zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten einen günstigen Rahmen schaffen, der Förderregelungen, einschließlich Vereinbarungen über den Kauf von kohlenstoffarmem Wasserstoff, umfasst.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass jeder Mitgliedstaat ein indikatives Ziel festlegt, wonach mindestens 5 % der zwischen 2025 und 2035 neu installierten Stromerzeugungskapazität aus erneuerbaren Energiequellen aus innovativen Technologien für erneuerbare Energien bestehen sollten.

Schließlich sollen die EU-Länder verpflichtet werden, mindestens zwei gemeinsame Projekte mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zur Erzeugung erneuerbarer Energien durchzuführen (im Vergleich zu einem im Kommissionsvorschlag), und mindestens drei für Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 100 TWh.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611