GdW Europabrief 10/2026
- GdW Europabrief 10/2026
- EU-Verordnungsvorschlag zur öffentlichen Vergabe liegt vor
- EU-Kommission stellt Affordable Housing Act vor
- Kommission sammelt Feedback zur Überarbeitung des Emissionshandelssystems
- Marktstabilitätsreserve
- ITRE-Ausschuss billigt Bericht zum European Business Wallet
- Kommission veröffentlicht Leitfaden zu staatlichen Beihilfen
- European Responsible Housing Awards
EU-Verordnungsvorschlag zur öffentlichen Vergabe liegt vor
Die EU-Kommission hat am 9. September 2026 ihren Vorschlag zur Revision der öffentlichen Vergaberichtlinie vorgelegt.
Das Ziel der EU-Kommission ist es, mit der Reform der europäischen Vergabevorschriften die Mängel zu beheben, die im seit 2014 geltenden Rechtsrahmen festgestellt wurden und im Einklang mit den europäischen Zielen den öffentlichen Auftraggebern durch die Einführung einer „europäischen Präferenz“ die Möglichkeit geben, bestimmte Aufträge geografisch für Wirtschaftsteilnehmer zu reservieren.
Um den derzeitigen Rechtsrahmen zu vereinfachen, wird vorgeschlagen, alle Richtlinien, die das traditionelle öffentliche Auftragswesen (Richtlinie 2014/24), spezielle Sektoren (Richtlinie 2014/25) und Konzessionen (Richtlinie 2014/23) regeln, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe im Verteidigungsbereich bleibt von der Rechtsreform unberührt.
Vorschlag der EU-Kommission:
Neue Vergabeverfahren
- Es werden neue und vereinfachte Vergabeverfahren eingeführt:
- Offenes Verfahren: Einfaches und flexibles Verfahren, bei dem interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben können. Verhandlungen und Eignungskriterien sind optional.
- Dynamisches vereinfachtes Verfahren: Agiles Instrument für Beschaffungen bei einem vorab gebildeten Anbieterkreis, aus dem Unternehmen für einzelne Aufträge zur Angebotsangabe oder Verhandlungen eingeladen werden.
- Innovationsverfahren: Ermöglicht die Entwicklung, Erprobung und Beschaffung von noch zu entwickelnder Lösungen in einem einzigen Verfahren.
- Bei der Vergabe soll grundsätzlich das beste Preis-Leistungs-Verhältnis entscheidend sein. Neben dem Preis können insbesondere Qualität, technische und funktionale Eigenschaften, soziale und ökologische Aspekte, Sicherheit, Personalqualifikation sowie Serviceleistungen berücksichtigt werden.
- Qualitative Kriterien müssen mindestens 30 % der Bewertung ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 %.
- Umwelt- und ESG-Anforderungen bei öffentlichen Aufträgen werden genauer geregelt.
- Es soll eine „europäische Präferenz“ möglich werden. Öffentliche Auftraggeber können beispielsweise die Teilnahme auf Unternehmen aus der EU bzw. bestimmten EU-Vertragspartnern beschränken oder verlangen, dass Leistungen und Waren aus diesen Gebieten stammen.
- Die Europäische Kommission soll weitere Regeln zur europäischen Präferenz festlegen können.
- Die Mitgliedstaaten müssen jährlich ihre geplanten öffentlichen Beschaffungen darstellen. Gleichzeitig sollen digitale, interaktive Lösungen den Zugang zu Ausschreibungen erleichtern und Unternehmen ermöglichen, bestimmte Nachweise nur einmal einzureichen.
Interessant im Vorschlag ist die Flexibilisierung der Losvergabe unter Titel III – Horizontale Vorgaben in Artikel 100 (Aufteilung in Lose) eine Neuformulierung vorgeschlagen:
- Öffentliche Auftraggeber prüfen, ob Aufträge in Lose aufgeteilt werden sollen.
- Bei der Beurteilung, ob ein Auftrag in Lose aufgeteilt werden sollte, berücksichtigen öffentliche Auftraggeber gegebenenfalls den potenziellen Beitrag einer solchen Aufteilung zur Steigerung der Beteiligung von KMU, zur Verringerung der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter, zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lieferkette und der Versorgungssicherheit sowie zur Förderung von Innovation, aber auch die Auswirkungen einer solchen Aufteilung auf die Effizienz und die Risiken im Zusammenhang mit der Integrität des Vergabeverfahrens. Ist eine Aufteilung in Lose gemäß Absatz 6 nicht vorgeschrieben und halten öffentliche Auftraggeber eine solche Aufteilung für nicht angemessen, so sind sie verpflichtet, die Hauptgründe hierfür in den Beschaffungsdetails oder in den einzelnen Unterlagen gemäß Artikel 109 anzugeben.
- Beschließen öffentliche Auftraggeber, einen Auftrag in Lose aufzuteilen, so haben sie dies so zu tun, dass Umfang, Größe, Anzahl und Art der Lose in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand und zur Komplexität des Auftrags stehen.
- Öffentliche Auftraggeber können Aufträge für einzelne Lose vergeben, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren anzuwenden, sofern der geschätzte Wert des betreffenden Loses ohne Mehrwertsteuer bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter 1 Million EUR liegt. Der Gesamtwert der auf diese Weise ohne Anwendung dieser Verordnung vergebenen Lose darf jedoch 20 % des Gesamtwerts aller Lose nicht überschreiten, in die das geplante Bauvorhaben, der geplante Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die geplante Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurde.
- Öffentliche Auftraggeber können die Anzahl der Lose begrenzen, für die Wirtschaftsteilnehmer Angebote einreichen dürfen. Sie müssen diese Begrenzung in den Ausschreibungsunterlagen angeben.
- Öffentliche Auftraggeber können die Anzahl der Lose begrenzen, die an einen einzelnen Bieter vergeben werden dürfen. In diesem Fall müssen öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen die Höchstzahl und gegebenenfalls die möglichen Kombinationen von Losen angeben. Sie müssen in den Ausschreibungsunterlagen außerdem die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln angeben, die sie zur Festlegung der zu vergebenden Lose anwenden wollen, falls die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass einem Bieter mehr Lose als die Höchstzahl zugeteilt würden.
- Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Auftraggeber Aufträge in Lose aufteilen müssen
Artikel 100, Absatz 2, gibt dem öffentlichen Auftraggeber die Freiheit, vom Losverfahren abzuweichen. Die Abweichung muss aber in den Vergabedokumenten begründet werden. Wie in Absatz 7 festgelegt, obliegt die Kompetenz den Mitgliedstaaten, obligatorische Losverfahren vorzuschreiben.
Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 16. September 2026 zu ihrem Vorschlag zur Reform des europäischen Vergaberechts eine Konsultation gestartet und bittet um Rückmeldungen bis zum 11. November 2026.