22. Oktober 2024 Europabrief

GdW Europabrief 09/2024

EU-Kommission veröffentlicht weitere Empfehlungen zur EED-Richtlinie

Am 20. und 23. September 2024 hat die Europäische Kommission die letzten von neun Empfehlungen zur Umsetzung der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie (EED) veröffentlicht, die die Mitgliedstaaten bis zum 11. Oktober 2025 durchführen müssen.
Die am 20. September 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Empfehlungen geben Hinweise zur Auslegung von Artikel 29 der Energieeffizienzrichtlinie zur Rolle der Energiedienstleistungen.
So ist eine vollständige Definition des Begriffs „Energiedienstleistungen“ enthalten. Die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden politischen Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung von Energiedienstleistungen durch Energieverbraucher in allen Sektoren werden aufgeführt. Darüber hinaus werden die Verpflichtungen in Bezug auf das Verständnis und die Beseitigung von regulatorischen und nicht-regulatorischen Hindernissen, die die ordnungsgemäße Entwicklung von Energiedienstleistungsmärkten behindern, sowie die Planungs- und Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Die restlichen Empfehlungen wurden am 23. September 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Empfehlungen zu den Verbraucherbestimmungen betreffen mehrere Artikel: Artikel 21 („Grundlegende vertragliche Rechte bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung“); Artikel 22 („Information und Sensibilisierung“) und Artikel 24 („Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut“).
Neben der Klärung einer Reihe von Begriffen in der Richtlinie wird in den Empfehlungen betont, dass die Begünstigten je nach Artikel unterschiedlich sind. Die Bestimmungen von Artikel 21 beziehen sich hauptsächlich auf Kunden und Endverbraucher sowie auf Versorger als Vertragspartner, wobei letztere die Verpflichtungen aus diesem Artikel haben. Artikel 21 richtet sich an die Marktteilnehmer, während Artikel 24 sich auf „von Energiearmut betroffene Personen, schutzbedürftige Kunden, Haushalte mit geringem Einkommen und Personen, die in Sozialwohnungen leben“ bezieht.
Einzelheiten sind enthalten zu Artikel 22 über die erforderlichen Mindestinformationen, die in den Vertrag zwischen dem Endkunden und dem Lieferanten aufgenommen werden müssen, über die Zahlungsarten und die Benennung einer oder mehrerer Behörden, die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzmaßnahmen zuständig sind.
In Bezug auf Artikel 22 enthält das Dokument auch Empfehlungen zur Transparenz, Zugänglichkeit und Verbreitung von Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle.
Zu den Klarstellungen in Bezug auf Artikel 24 gehört u. a. die Definition des Begriffs „schutzbedürftige Kunden“ und die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass diese Kunden Zugang zu angemessenen Finanzierungen, Beihilfen oder Subventionen haben.
Des Weiteren hat die Kommission am 29. Juli 2024 eine Empfehlung zur Auslegung von Artikel 3 in Bezug auf den Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle veröffentlicht. Darin werden die Merkmale von Planungsentscheidungen, politischen Entscheidungen und größeren Investitionsentscheidungen erläutert. Außerdem werden Beispiele für Alternativen zur Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in anderen Sektoren wie dem Gebäudesektor gegeben.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611