GdW Europabrief 06/2024
EU-Rat nimmt Standpunkt zum EU-Bodenüberwachungsgesetz an
Nachdem das Europäische Parlament am 10. April 2024 seine Position zum Vorschlag für ein Bodenüberwachungsgesetz verabschiedet hat, konnte nun auch der EU-Rat am 17. Juni 2024 eine politische Einigung („allgemeine Ausrichtung“) erzielen. Mit der von der Europäischen Kommission im Juli 2023 vorgeschlagenen Richtlinie soll der Boden in gleicher Weise wie Wasser, Luft und Meeresumwelt geschützt werden. Vorgesehen sind eine obligatorische Überwachung der Bodengesundheit und Leitlinien für eine nachhaltige Bewirtschaftung, um bis 2050 einen guten Bodenzustand zu erreichen, der im Einklang mit dem Null-Schadstoff-Aktionsplan vom Mai 2021 und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen für 2030 steht.
In der allgemeinen Ausrichtung des Rats wird ein Überwachungsrahmen geschaffen, der es den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission ermöglichen soll, den Zustand der Böden in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen und zu bewerten. Für die Auswahl der Probenahmestellen soll eine gemeinsame EU-Methodik verwendet werden, die Flexibilität für die Nutzung bestehender Überwachungssysteme bietet. Mindestqualitätsanforderungen für Laboratorien sollen sicherstellen, dass die Messungen vergleichbar sind.
Die Bewertung der Bodengesundheit soll anhand physikalischer, chemischer und biologischer Deskriptoren erfolgen. Es wurde ein duales Wertesystem vereinbart: unverbindliche Zielwerte auf EU-Ebene und operative Auslösewerte, die von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden festlegen.
Als langfristiges Ziel wird angestrebt, die Nettoflächeninanspruchnahme bis 2050 zu beseitigen, wobei der Schwerpunkt auf der Bekämpfung der Bodenversiegelung und -zerstörung liegt. Flexible Schadensbegrenzungsprinzipien sollen in die Flächennutzungsplanung integriert werden.
Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten potenziell kontaminierte Standorte ermitteln und in einem öffentlichen Register erfassen. Ein schrittweiser, risikobasierter Ansatz soll die Priorisierung von Maßnahmen entsprechend den potenziellen Risiken und dem sozioökonomischen Kontext ermöglichen. Zur Ermittlung dieser Standorte werden nationale Listen potenziell kontaminierender Tätigkeiten erstellt.
In einem nächsten Schritt können dann in der nächsten Legislaturperiode die Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament aufgenommen werden.