GdW Europabrief 06/2024
Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
Der Rat hat am 17. Juni 2024 die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur formell angenommen. Zuvor hatten sich in den vergangenen Monaten mehrere Mitgliedstaaten gegen eine formelle Annahme ausgesprochen, darunter auch Österreich. Das Europäische Parlament hingegen hatte die politische Einigung zwischen Rat und Parlament vom 9. November 2023 bereits Ende Februar dieses Jahres gebilligt. Rechtzeitig vor Ende der Legislaturperiode ist es der belgischen Ratspräsidentschaft nun gelungen, das Gesetzgebungsverfahren abzuschließen.
Mit der Verordnung sollen Maßnahmen ergriffen werden, um bis 2030 mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen der EU und bis 2050 alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme wiederherzustellen. Bis 2030 wird den Natura-2000-Gebieten bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen Vorrang eingeräumt.
Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten nationale Wiederherstellungspläne vorlegen, aus denen hervorgeht, wie sie die Ziele erreichen wollen. Sie müssen ihre Fortschritte anhand von EU-weiten Biodiversitätsindikatoren überwachen und darüber Bericht erstatten.
Für die Wohnungswirtschaft ist insbesondere Artikel 8 über die Wiederherstellung städtischer Ökosysteme relevant. Die Mitgliedstaaten müssen die Grünflächen auf ein zufriedenstellendes Niveau erhöhen. Im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und Ende 2030 müssen sie außerdem sicherstellen, dass es zu keinem Nettoverlust an städtischen Grünflächen und Stadtbäumen kommt, es sei denn, die städtischen Ökosysteme bestehen bereits zu mehr als 45 % aus Grünflächen. Ab 2031 sollen sie einen Aufwärtstrend bei der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen in städtischen Ökosystemgebieten erreichen, unter anderem durch die Integration städtischer Grünflächen in Gebäude und Infrastruktur.
In einem nächsten Schritt wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.