GdW Information 149 „Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 1. November 2015 – Erläuterungen zur Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Vermieters“
Das Bundesmeldegesetz (BMG) – mit dem „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens“ am 26. November 2014 verkündet – tritt zum 1. November 2015 in Kraft. Durch dieses wird ein bundesweit einheitliches Melderecht etabliert.
Für die Wohnungsunternehmen ist vor allem die Wiedereinführung der bereits bis 2002 bestehenden Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der An- und Abmeldung relevant. Sie ist in § 19 BMG geregelt. Im Gegenzug kann der Vermieter sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person auch tatsächlich an- oder abgemeldet hat.
Die Erstellung der Vermieterbestätigung durch die Wohnungsunternehmen wird einen nicht unerheblichen Aufwand mit sich bringen. Die damit einhergehenden zur Zeit bekannten Fragen hat der GdW in der Information 149 aufgegriffen. Es werden der Inhalt der Mitwirkungspflicht des Vermieters erläutert und praktische Hinweise zu verschiedenen Sachverhalten gegeben. Die Broschüre enthält weiterhin ein Muster einer Vermieterbestätigung, die Gesetzestexte sowie einen relevanten Auszug der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes.
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GdW Information 149 – Inhalt und Vorwort 115.13 kB
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