11. Juli 2025 Europabrief

GdW Europabrief 07/2025

EU-Taxonomie: Kommission will Bürokratie abbauen

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung der Anwendung der EU-Taxonomie angenommen. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand für EU-Unternehmen verringert, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt und gleichzeitig die zentralen Klima- und Umweltziele gewahrt werden.
Die Taxonomie-Verordnung trat 2020 in Kraft, und ihre Berichterstattungsanforderungen gelten seit 2022. Durch die Schaffung eines gemeinsamen Referenzrahmens für die Nachhaltigkeit von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen unterstützt die Taxonomie Investitionen, die zu einem nachhaltigen Übergang der EU-Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals für Europa beitragen.
Die wichtigsten Vereinfachungsmaßnahmen umfassen:

  1. Finanz- und Nichtfinanzunternehmen sind von der Bewertung der Taxonomie-Konformität und -Ausrichtung für wirtschaftliche Tätigkeiten befreit, die für ihre Geschäftstätigkeit nicht finanziell wesentlich sind. Für Nichtfinanzunternehmen gelten Tätigkeiten als nicht wesentlich, wenn sie weniger als 10 % des Gesamtumsatzes, der Kapitalausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) eines Unternehmens ausmachen. Die Verringerung dieses Verwaltungsaufwands kommt den Unternehmen zugute, da sie sich so auf die Berichterstattung und Finanzierung ihrer Kerngeschäftstätigkeiten und deren Beitrag zu ihren Umstellungsbemühungen konzentrieren können.
  2. Darüber hinaus sind nichtfinanzielle Unternehmen von der Prüfung der Taxonomiekonformität ihrer gesamten Betriebsausgaben befreit, wenn diese für ihr Geschäftsmodell als nicht wesentlich angesehen werden.
  3. Für Finanzunternehmen werden wichtige Leistungsindikatoren wie die Green Asset Ratio (GAR) für Banken vereinfacht, und ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, zwei Jahre lang keine detaillierten Taxonomie-KPIs zu melden.
  4. Die Vorlagen für die Taxonomieberichterstattung werden vereinfacht, indem die Anzahl der zu meldenden Datenpunkte für nichtfinanzielle Unternehmen um 64 % und für Finanzunternehmen um 89 % reduziert wird.
  5. Die Kriterien für die „do not significant-harm – keine wesentliche Beeinträchtigung“ der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien werden vereinfacht.

Die Änderungen werden in Form eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der delegierten Rechtsakte über Taxonomie-Angaben, Klima und Umwelt angenommen. Die Kommission hat den Entwurf dieses delegierten Rechtsakts im Februar 2025 als Teil des „Omnibus I“-Pakets veröffentlicht, damit die Interessenträger zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung nehmen können.
Der delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. Die Änderungen treten nach Ablauf der Prüfungsfrist von vier Monaten, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, in Kraft. Die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Vereinfachungsmaßnahmen gelten ab dem 1. Januar 2026 und für das Geschäftsjahr 2025. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die Maßnahmen bereits ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, wenn ihnen dies zweckmäßiger erscheint.

Özgür Dr. Özgür Öner 0032 2 5501611