16. April 2021 Stellungnahmen

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)

Namensaktien sind unter den in § 67 Abs. 1 AktG genannten personenbezogenen Angaben zum Aktionär und zum Aktienbesitz in
das von der Aktiengesellschaft geführte Aktienregister einzutragen. Dies gewährleistet gegenwärtig die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse. Hinsichtlich der personenbezogenen Angaben soll in Zukunft danach unterschieden werden, ob es sich bei dem
Aktionär um eine natürliche Person oder um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft handelt.