10. Juni 2026 Auf den Punkt

Quartiersansatz für effektiven Klimaschutz verankern

Worum geht es?


Der Quartiersansatz gilt als wichtiger Baustein für die Erreichung der Klimaziele, denn er ermöglicht eine sozialverträgliche eigentümerübergreifende Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Quartier. Deshalb soll laut Koalitionsvertrag der Quartiersansatz gestärkt werden. Der Fokus von Quartiersansätzen liegt auf Treibhausgasvermeidung durch die primäre Nutzung erneuerbarer Energien und lokaler Sektorenkopplung. Dabei darf die rationelle Energieverwendung nicht vernachlässigt werden, um Kosten bei der Erschließung erneuer
barer Energiequellen und Verteilung der Energie zu begrenzen.

Die bisherigen Regelungen für Quartiersansätze im Bau- und Energierecht haben eine deutlich unzureichende Wirkung, speziell auch die Innovationsklausel im Gebäudeenergiegesetz GEG. Möglichkeiten zur gemeinsamen Nutzung erneuerbarer Energie innerhalb von Quartieren sind für Wohnungsunternehmen praktisch nicht vorhanden, die Wirkung des aktuellen Vorschlages zu einem § 42 c „Energy Sharing“ im EnWG ist unklar. Die Folgen des EuGH-Urteils zur Kundenanlage sind noch unbekannt Bei der Förderung fehlt ein Anreiz für klimaeffiziente Maßnahmen in der Breite. Ein Renovierungsfahrplan, der die Gebäude einzeln anhand ihrer Energieeffizienz bewertet, läuft der kosteneffizienten Nutzung und Verteilung von Energie in Quartieren entgegen.


Was schlägt die sozial orientierte Wohnungswirtschaft vor?

  • Jede Zusammenfassung von Gebäuden eines oder mehrerer Gebäudeeigentümer sollte als gemeinsamer Handlungsraum akzeptiert und festgeschrieben werden können. Es sollte nicht versucht werden, Quartiere in Bezug auf Klimaschutz eindeutig zu definieren.
  • ▪ Bei der nationalen Umsetzung der EPBD sollte auf Quartiersbasis die freiwillige Möglichkeit eines alternativen Nachweises auf Basis eines verbindlichen Treibhausgaseinsparzielpfads, der sich an den Klimaschutzzielen 2030 und 2045 orientiert, eingeführt werden.
  • Die EPBD, Art. 17 Nr. 16 fordert von den Mitgliedsstaaten eine höhere finanzielle, steuerliche, administrative und technische Unterstützung für Maßnahmen, die auf eine große Zahl von Gebäuden, insbesondere auf die am wenigsten effizienten Gebäude, beispielsweise im Rahmen integrierter Stadtteilsanierungsprogramme ausgerichtet sind und die den Gesamtprimärenergiebedarf um mindestens 30 % senken. Dafür sollte in der BEG EM der Quartiersansatz eingeführt werden. Dieser sollte eine Förderung des derzeitigen Anforderungsniveaus des GEG (Anlage 7) enthalten, sowie eine verbesserte Förderung der Nutzung lokaler erneuerbarer Energie und der Digitalisierung im Quartier.
  • Als Grundlage für diese Förderung könnte das Baugesetzbuch um die „Förderung privater Initiativen zur sozialverträglichen Umsetzung der Klimaziele in Quartieren (climate improvement districts)“ ergänzt werden.
  • Der Quartiersansatz muss als ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaziele im Renovierungsfahrplan berücksichtigt werden. Da Renovierung auch die Nutzung erneuerbarer Energie einschließt, erhöht jedes Quartier die renovierte Fläche.
  • Der Quartiersansatz im GEG kann von den Wohnungsunternehmen (WU) nicht genutzt werden, da sie ein anderes Herangehen als § 103 haben. WUs betrachten Quartiere mit energetisch unsanierten, teilsanierten und sanierten Gebäuden sowie ggf. Neubauten und wollen für diese gemeinsam die Emissionen vermindern. Eine große Rolle spielt da bei lokale Gewinnung erneuerbarer Energie. Für diesen wohnungswirtschaftlichen Ansatz ist kein Steuerungsindikator vorhanden. Ein Antrag auf einen gemeinsamen Quartiersansatz wurde z.B. vom Bauamt abgelehnt, weil § 103 gebäudekonkrete Nachweispflichten für geänderte Gebäude verlangt. Das heißt für jedes geänderte Gebäude: weiter Einbeziehung eines Energieberaters (Aufwand) und GEG-Bedarfsberechnung (aus praktischer Sicht überflüssig). § 103 legt § 102 aus und schränkt so die Handlungsmöglichkeiten ein.
  • Konkreter Vorschlag für eine Änderung des GEG
    • Ergänzung § 50:
    • § 50 Abs. 6 neu: Die Anforderungen des § 48 gelten auch als erfüllt, wenn bestehende Gebäude im räumlichen Zusammenhang diese gemeinsam erfüllen (Quartiersansatz). (Das wäre die Grundlage dafür, dass dann eine andere Erfüllung nach § 102 greift.)
    • Ergänzung in § 102:
    • Abs. 1 (anfügen): Andere als im Gesetz vorgesehene Maßnahmen sind insbesondere Quartiersansätze nach § 50 Abs. 6. Neubauten nach § 10 dürfen einbezogen werden. Bei Bezug auf § 1 Abs. 1 ist ein verbindlicher und jährlich im Rahmen der Wirtschaftsprüfung geprüfter CO2-Minderungspfad auf Basis des gemessenen Energieverbrauchs und der CO2-Faktoren der Energieträger vorzulegen.
    • § 103 streichen
    • § 23 ergänzen entsprechend EPBD (und EPBD-Leitlinie) für PV-Strom vom Dach (konkret: auf dem Grundstück): Lokal im Rahmen der EPBD-Berechnung verwendeter PV-Strom erhält den Primärenergiefaktor Null. Gewonnener und für nicht EPBD-Anwendungen genutzter PV-Strom (wie Mieterstrom) erhält den PE-Faktor 1 und wird beim Gesamtprimärenergiebedarf abgezogen. Eingespeister Strom erhält einen Primärenergiefaktor von 1 oder nahe 1 (z.B. 0,9) und wird vom Gesamtprimärenergiebedarf abgezogen. Stromprodukte aus dem Netz werden individuell bewertet.
    • Zukünftig sollte das GEG von Primärenergie zu CO2-Emissionen (Emissions-Einsparpfaden) wechseln. Die Endenergie würde als „Hilfsgröße“ für die Berechnung der CO2-Emissionen verwandt.)
    • Klare Regeln zur Berechnung der CO2-Emissionen: Die CO2-Faktoren des GEG müssen CSRD bzw. GHG-kompatibel werden, dies bedeutet Ausweisung von CO2-Äquivalenten ohne Vorketten und Verwendung marktbasierter (individueller) CO2-Faktoren für Strom und Wärmenetze zulassen.
    • Harmonisierung der Allokation bei KWK zwischen den Gesetzen (GEG, CO2KostAufG, AVBFernwärmeV – Verwendung der Carnotmethode)
    DR_SABINE_SCHÄFER_WEB Dr. Sabine Schäfer +49 30 82403-172
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