Europäische Gebäuderichtlinie EPBD
Referat: Energie, Bauen und Technik
Stand: 13.10.2025
Worum geht es?
Die Gebäuderichtlinie EPBD ist am 28.05.2024 in Kraft getreten, wobei die Mitgliedsstaaten bis zum 28.05.2026 diese in nationales Recht umsetzen müssen. Ziel ist es, die Energieeffizienz des Gebäudebestands deutlich zu steigern und langfristig einen klimaneutralen Gebäudesektor zu erreichen.
Ein großer Bestandteil des EPBD ist der nationale Gebäuderenovierungsplan, welcher ein Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestandes ist. Das Ziel ist es, den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030 um mindestens 16% und bis 2035 um mindestens 20-22% im Vergleich zu 2020 zu senken. Hierbei sind mindestens 55% des Rückgangs bei Wohngebäuden durch Renovierung der 43% der Gebäude mit der schlechtester Gesamtenergieeffizienz zu erreichen. Die Wohnungswirtschaft begrüßt, dass dieser Plan anstelle von verbindlicher Mindeststandards (MEPs) eingesetzt werden kann. Darüber hinaus sieht der Gebäuderenovierungsplan einen vollständigen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bis 2040 vor. Akut bedeutet dies, dass seit dem 01.01.2025 fossile Heizungen von finanziellen Anreizen ausgenommen sind, was durch das GEG 2024 und BEG EM in Deutschland bereits umgesetzt wurde.
Was schlägt die sozial orientierte Wohnungswirtschaft in Bezug auf die Umsetzung vor?
- Für den Anlass der Vermietung soll die Möglichkeit zur Erstellung von Verbrauchsausweisen beibehalten werden, da alternative Varianten zu einem erheblichen Mehraufwand bei vergleichbarem Nutzen führen.
- Der iSFP sollte als gleichwertiges Instrument anerkannt werden, wobei der Zugang zu Fördermitteln allen Wohnungsunternehmen zugutekommen soll.
- Die Anforderungen für die Elektromobilität sind zwar folgerichtig, aber baukostentreibend und dürfen nicht zu einer Ausbremsung des Neubaus oder der Modernisierung von Bestandsgebäuden führen.
- Die Anforderungen für die Nullemissionsgebäude sind zwar folgerichtig, aber baukostentreibend, daher fordert der GdW:
- Die Anforderungen für die Überwachungssystem in Gebäuden überschreiten den Rahmen des GEG und müssen technisch, funktional aber im Besonderen wirtschaftlich überprüft werden.
- Die Betriebskostenverordnung muss angepasst werden, sodass die durch neue Anforderungen entstehenden Kosten umlagefähig sind.