Pressestatement zur Datenschutzgrundverordnung: Es ist nicht notwendig, sofort alle Klingelschilder zu entfernen
Die Bild titelt: ‚Deutschland droht ein Klingelschildchaos‘ und bezieht sich auf den Eigentümerverband Haus&Grund, der seinen Mitgliedern empfehlen will, bei vermieteten Wohnungen die Klingelschilder aufgrund der Vorschriften der DSGVO zu entfernen.
Dazu GdW-Präsident Axel Gedaschko:
„Wir warnen hier vor einer überzogenen Panikmache. Aus unserer Sicht ist es nicht notwendig, sofort alle Klingelschilder abzuschrauben.
Datenschutz ist selbstverständlich wichtig, die Datenschutz-Verordnung ist aber auch für unsere Unternehmen anspruchsvolles Thema, das mit dieser in Wien angestoßenen Welle völlig unpraktikable Stilblüten treibt. Man muss hier die Kirche im Dorf lassen. Schon früher war das Klingelschild mit dem Namen des Mieters eine grundsätzlich rechtmäßige Verbreitung von Daten. Daran hat sich mit der Neufassung der Verordnung nichts geändert. Zumal der Großteil der Mieter überhaupt nicht möchte, dass sein Name nicht mehr an der Haustür zu lesen ist. Das hätte nämlich auch für den Zusammenhalt in den Wohnquartieren Auswirkungen – wäre es nicht komisch, wenn Frau Müller aus dem Nachbarhaus nur noch eine Nummer ist?
Aus juristischer Sicht scheint das Anbringen eines Klingelschildes gar nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutzverordnung zu fallen. Zudem dürfte der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Anbringung eines Klingelschildes haben, da neben der sozialen Komponente ein solches Klingelschild auch zur Identifizierung des Mieters für die Postzustellung oder ähnlichem dient.
Die Wohnungswirtschaft sieht momentan keinen Anlass, allgemein alle Klingelschilder von den Türen abzuschrauben. Sofern sich jedoch ein einzelner Mieter gegen das Namensschild wendet, muss in diesen Fällen das Namensschild entfernt werden. Mietern, denen umgekehrt nun trotzdem Klingelschilder abgeschraubt werden, obwohl sie das nicht wollen, rät die Wohnungswirtschaft, einfach ein eigenes Klingelschild mit dem Namen anzubringen. Das ist nämlich in jedem Fall erlaubt.
Insgesamt ist die Einschätzung eines datenschutzrechtlichen Verstoßes allein in die Zuständigkeit der Bundesländer. Der GdW appelliert an die Politik, hier schnell Klarheit zu schaffen, bevor die Datenschutzverordnung weitere unpraktikable Auswüchse hervorbringt. „