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07.09.2010
BSI: Energiekonzept von BMWi und BMU setzt Ziele, ohne die Wege ausreichend zu gestalten

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Du bist mehr Immobilienprofi, als Du denkst
 

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Hier alle Infos über den neuen Ausbildungsberuf.

 

Aktuelle Termine:

13.09.2010
ImmoComm 2010
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15.09.2010
GdW-Forum 22 "Wohnen für ein langes Leben"
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04.10.2010
Expo Real 2010
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Regionalverbände des GdW

Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU) vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V.
VdW Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V. VdWg Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e.V. vdw Sachsen Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V.
VdW südwest Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.V.
Verband der Wohnungswirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.V. VdW Bayern Verband bayerischer
VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Genossenschaftsverband Frankfurt e.V. Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V.
vtw.Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V. ptw.Prüfungsverband Thüringer Wohnungsunternehmen e.V. Verband der saarländischen Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V.

Gut und sicher wohnen   Gut und sicher wohnen -
Die Mietwohnungs-
börse der GdW-Unternhemen

BSI   Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI)

Spareinlagen bei Genossenschaften sind sicher

Die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung sichern die Spareinlagen der Genossenschaftsmitglieder über einen Selbsthilfefonds ab. Der GdW verwaltet den Selbsthilfefonds entsprechend § 2 seiner Satzung treuhänderisch als Zweckvermögen. Ausschließlicher Zweck der Selbsthilfeeinrichtung ist es, die Einlagen der Sparer bei den angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften zu sichern.

Statut des Selbsthilfefonds downloaden (PDF) 


Die dem Selbsthilfefonds angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften leisten jährliche Beiträge. Besteht die Gefahr, dass eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung die Verpflichtung aus Einlagen nicht erfüllen kann, so wird der GdW den Selbsthilfefonds im Rahmen des Statuts und im Interesse des Vertrauens in die angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Eine Begrenzung der Einlagensicherung ist im Statut nicht vorgesehen. Ein formaler Rechtsanspruch von Seiten der Genossenschaft oder von Seiten des Sparers besteht jedoch nicht. Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung verwendet werden. 

Der Selbsthilfefonds des GdW besteht seit 1974. Seitdem hat es noch keinen Fall gegeben, in dem der Selbsthilfefonds eintreten musste. 

In ihrer Geschäftstätigkeit sind die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung Wohnungsunternehmen. Sie haben von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) außerdem eine Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG zur Hereinnahme von Spareinlagen. Die Hereinnahme von Spareinlagen stellt das einzige Bankgeschäft dieser Genossenschaften dar, qualifiziert diese Genossenschaften aber formal zu Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KWG. Die Spareinlagen werden ausschließlich als Finanzierungsmittel im eigenen Wohnungsbestand und nicht zur Kreditvergabe an Dritte eingesetzt. Das bankmäßige Aktivgeschäft (Kreditgeschäft), das Girogeschäft, das Wertpapiergeschäft, das Depotgeschäft und andere Bankgeschäfte werden von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht betrieben; hierauf erstreckt sich ausdrücklich nicht ihre Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG. Wir betonen dies deshalb ausdrücklich, um aufzuzeigen, dass die Risikosituation der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung eine grundsätzlich andere – d. h. günstigere – ist als bei Vollkreditinstituten. Der Immobilienbestand der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung macht durchschnittlich rund 80 bis 90 Prozent der Bilanzsumme aus. Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung leben nicht von dem schnelllebigen und risikoreichen Finanz- und Kreditgeschäft wie Vollkreditinstitute, sondern von dauerhaft gesicherten Mieterträgen. Diese Genossenschaften sind also nach Satzung und tatsächlicher Geschäftspolitik vorrangig Wohnungsunternehmen. Die Sicherungseinrichtung im Rahmen des Einlagensicherungsfonds beim GdW trägt diesen Besonderheiten Rechnung.